Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Angaben zur Forderungshöhe

Gibt der Schuldner in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei zehn von 54 Gläubigern aus Unwissenheit keine Forderungshöhe an, darf der Eröffnungsantrag nicht alleine deswegen zurückgewiesen werden.

LG Gera, Beschluss vom 17.01.2019 – 5 T 323/18

Sachverhalt:

Im Mai 2018 beantrage der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Hierzu benutzte er die amtlichen Vordrucke und gab insgesamt 54 Gläubiger an. Bei zehn Gläubigern gab er eine Forderung von einem Euro bzw. einem Cent an. Bei der Angabe über Rückstände von Sozialversicherungsbeträgen gab er „weiß ich nicht“ an. Nach Aufforderung des Gerichts erklärte der Schuldner, dass ihm von den zehn Gläubigern keine Forderungsaufstellung vorläge, die Sozialversicherungsträger hätten auf seine Nachfrage das Bestehen von Rückständen verneint. Hierzu legte er Antwortschreiben der Gläubiger vor, die er mit der Bitte um Übersendung einer Forderungsaufstellung angeschrieben hatte. Die zehn Gläubiger hätten jedoch nicht geantwortet. Das Amtsgericht wies den Antrag des Schuldner als unzulässig zurück, da es an einem vollständigen Gläubiger- und Forderungsverzeichnis fehle.

Entscheidung:

Das LG Gera entschied, dass die Angaben des Schuldners zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend seien. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nicht wegen der fehlenden Angaben zur Forderungshöhe bei zehn von 54 Gläubigern als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags seien in § 13 InsO normiert. Danach habe der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis über seine Vermögenssituation vorzulegen. Anzugeben seien alle Gläubiger in der jeweiligen Rechtsform, deren Anschrift und die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig sei. Das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen mache den Antrag jedoch nicht unzulässig. Voraussetzung sei nur, dass der Schuldner hinreichende Anstrengungen unternommen habe um ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen. Diese Anforderungen habe der Schuldner im vorliegenden Fall erfüllt. Er habe alle ihm bekannten Gläubiger mit Namen, Anschrift und Forderungshöhe aufgeführt. Zudem habe er sich bemüht die aktuelle Aufstellung der Forderungen zu erfahren und habe über die Angabe von Forderungen mit einem Euro oder einem Cent kenntlich gemacht, dass ihm die genaue Höhe der Forderung nicht bekannt sei. Dies betreffe auch nur einen geringen Anteil der relevanten Forderungen. Das Ziel der Forderungsaufstellung durch den Schuldner, einen Überblick über die Gläubiger und relevanten Forderungen zu erhalten und dem Gericht eventuell notwendige Nachforschungen zu ermöglichen, sei hier gewahrt worden.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Ist sich der Schuldner über einige Forderungen, die für sein Insolvenzverfahren Bedeutung haben im Unklaren, kann er dennoch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn es sich um einzelne Forderungen handelt und er nachweisen kann, dass er Anstrengungen unternommen hat um die Forderungshöhe in Erfahrung zu bringen. Das LG Gera stellt klar, dass das Schweigen der Gläubiger nicht zum Nachteil des Schuldners gereicht werden kann.

 

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