Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung und Förderungsvorschriften
| Baden-Württemberg |
|
Bayern |
(Teil 14 Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung, Art. 112 - 116 AGSG BY) Förderung: Angelehnt an die zum 31.12.2004 außer Kraft getretene "Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO" (laut Auskunft des zuständigen Ministeriums) |
| Berlin |
Ausführungsvorschrift zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Förderung: Aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung |
| Brandenburg |
| Bremen |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung. |
| Hamburg |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung. |
| Hessen |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung ist durch Art. 11 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18.11.2003 (GVBl. I, S. 513) eingestellt worden. |
| Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen |
Förderung: Die Finanzierung ist durch § 5 AGInsO des Landes geregelt. |
| Nordrhein-Westfalen |
Förderung Verbraucherinsolvenz
|
| Rheinland-Pfalz |
Hier geht es zu den Materialien zur Änderung des Ausführungsgesetzes. |
| Saarland |
| Sachsen |
| Sachsen- Anhalt |
| Schleswig-Holstein |
| Thüringen |
Ausführungsgesetz |
