Eröffnungsantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger/innen und der/die Schuldner/in. Der/ Die Schuldner/in hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach dem Antrag verschiedene Dokumente und Formulare vorzulegen.

⇾ §§ 13 InsO, 305 I InsO