Minderjährigkeit:

Minderjährig ist eine Person bis zum Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren. Minderjährige sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig. Ab Vollendung des siebten Lebensjahres ist der Minderjährige bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig.

⇾ §§ 104, 105, 106 BGB