Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner als natürliche Person von den restlichen Schulden, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen befreit werden. Für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein Antrag des/der Schuldners/Schuldnerin erforderlich.

⇾ §§ 286 ff. InsO