Verjährungshemmung

Verjährungshemmung beschreibt das Ruhen der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum aufgrund eines Hemmungsgrundes. Der Zeitraum im dem die Verjährung gehemmt ist wird in die Verjährungsfrist nicht einbezogen.

⇾ im BGB: §§ 203-213 ff. BGB