Absonderung

Unter Absonderung versteht man im Insolvenzrecht das Recht eines Gläubigers auf vorzugsweise Befriedigung seines Anspruchs außerhalb des Insolvenzverfahrens, aus einem zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand. Andere Gläubiger haben keinen Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. Die Absonderung stellt somit eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger dar.

⇾ §§ 49 ff. InsO