Jedes Verhalten des Schuldners, Tun, Dulden oder Unterlassen, das eine Rechtsfolge mit sich zieht und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger schmälert.
⇾ § 129 InsO, § 3 AnfG
Jedes Verhalten des Schuldners, Tun, Dulden oder Unterlassen, das eine Rechtsfolge mit sich zieht und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger schmälert.
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