1. Solange das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von der Verordnungsermächtigung des §27 Nr.1 SGB II keinen Gebrauch macht, ist eine Pauschalisierung der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft im Bereich des SGB II ausgeschlossen.2. Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende und im Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB I bzw. des SGB XII und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen. Die Wohngeldtabelle nach §8 WoGG kann daher nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden. Das gilt auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.3. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro mಠzu ermitteln (?Produkttheorie?). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Wohnung anzumieten.4. Auf Grund der Amtsermittlungspflicht (§20 SGB X) is es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Stellt er solche Ermittlungen nicht an oder lassen diese die zutreffende Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zu, sind diese Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.03.2006 - L9 AS 59/05 ER