Anspruch auf vollstreckbaren Tabellenauszug schon während der Wohlverhaltensperiode

1. Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens schon in der Wohlverhaltensperiode ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden.2. Das Verbot der Zwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode steht der Erteilung eines Tabellenauszugs nicht entgegen.3. Der Gläubiger hat auch ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Zeitpunkt des Wegfalls des Vollstreckungsverbots vorzubereiten.4. Auch die Prognose zur wahrscheinlichen Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Erteilung eines Tabellenauszugs nicht entgegen.LG Göttingen, Beschl. v. 22.9.2005 - 10 T 89/05