Unter Aufrechnung versteht man die wechselseitige Schuldentilgung gegenseitiger und gleichartiger Forderungen durch einseitige Erklärung. Die Aufrechnung ermöglicht eine vereinfachte Abwicklung und bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch die Gegenforderung.
⇾ §§ 387 ff. BGB