Ausführungs- und Förderungsvorschriften der Bundesländer zur Insolvenzordnung

Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung und Förderungsvorschriften

Baden-Württemberg

Ausführungsgesetz

Förderung

Erläuterungen zur Förderung


 

Bayern

Ausführungsgesetz

(Teil 14 Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung, Art. 112 - 116 AGSG BY)

Förderung: Angelehnt an die zum 31.12.2004 außer Kraft getretene "Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO" (laut Auskunft des zuständigen Ministeriums)


Berlin

Ausführungsgesetz

Ausführungsvorschrift zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

Förderung: Aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung


Brandenburg

Ausführungsgesetz

Förderung


Bremen

Ausführungsgesetz

Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung.


Hamburg

Ausführungsgesetz

Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung.


Hessen

Ausführungsgesetz

Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung ist durch Art. 11 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18.11.2003 (GVBl. I, S. 513) eingestellt worden.


Mecklenburg-Vorpommern

Ausführungsgesetz

Ausführungsverordnung

Förderung


 

Niedersachsen

Ausführungsgesetz

Förderung: Die Finanzierung ist durch § 5 AGInsO des Landes geregelt.

 


Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz

Ausführungsverordnung

 

Förderung Verbraucherinsolvenz

 

 

 


Rheinland-Pfalz

Ausführungsgesetz

Förderung

Hier geht es zu den Materialien zur Änderung des Ausführungsgesetzes.


Saarland

Ausführungsgesetz

Förderung


Sachsen

Ausführungsgesetz

Förderung

 


Sachsen- Anhalt

Ausführungsgesetz

Förderung


Schleswig-Holstein

Ausführungsgesetz

Förderung


Thüringen
Ausführungsgesetz