Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung und Förderungsvorschriften
Baden-Württemberg |
Bayern |
(Teil 14 Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung, Art. 112 - 116 AGSG BY) Förderung: Angelehnt an die zum 31.12.2004 außer Kraft getretene "Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO" (laut Auskunft des zuständigen Ministeriums) |
Berlin |
Ausführungsvorschrift zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Förderung: Aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung |
Brandenburg |
Bremen |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung. |
Hamburg |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung erfolgt aufgrund von Regelungen des SGB II und XII durch Kommunen und Land zusammen mit der Schuldnerberatung. |
Hessen |
Förderung: Die Finanzierung der Insolvenzberatung ist durch Art. 11 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18.11.2003 (GVBl. I, S. 513) eingestellt worden. |
Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen |
Förderung: Die Finanzierung ist durch § 5 AGInsO des Landes geregelt. |
Nordrhein-Westfalen |
Förderung Verbraucherinsolvenz
|
Rheinland-Pfalz |
Hier geht es zu den Materialien zur Änderung des Ausführungsgesetzes. |
Saarland |
Sachsen |
Sachsen- Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Thüringen |
Ausführungsgesetz |