Basiskonto

Am 18. Juni 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz Zahlungskontengesetz ZKG) in Kraft. Damit erhält gemäß § 31 Abs. 1 ZKG jeder Berechtigte einen Anspruch auf ein Basiskonto. Die nunmehr explizite Verpflichtung der Banken zur Einrichtung eines Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen soll der Diskriminierung wegen fehlenden oder zu geringen Einkommens, sozialem Status oder Wohnsitz entgegenwirken.


Anwendungsbereich/Berechtigte/Verpflichtete

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 31 Abs. 1 ZKG jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.Verpflichtet zur Einrichtung eines Basiskontos ist jedes Bankinstitut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, d.h. sowohl die öffentlich-rechtlichen Geldinstitute als auch die privaten Banken.


Grundlegende Funktionen eines Basiskontos

§ 38 Abs. 2 ZKG nennt die grundlegenden Funktionen, die ein Basiskonto erfüllen muss:

Ein- und Auszahlungsgeschäfte,

das heißt es müssen Dienste zur Verfügung gestellt werden, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden.

Beachten Sie aber, dass die Banken werden hierdurch nicht verpflichtet werden, ihre Barauszahlungsdienste an institutsfremden Geldautomaten anzubieten oder zu erweitern.

Überweisungs- und Zahlungskartengeschäfte,

das heißt die Ausführung von Lastschriften und Überweisungen einschließlich Daueraufträgen sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte müssen ermöglicht werden.

Der Kontoinhaber wird dadurch aber nicht daran gehindert, einzelne Zahlungsdienste abzulehnen. Beispielsweise kann die Bereitstellung einer Zahlungskarte abgelehnt werden, so dass dafür kein Entgelt anfällt.


Der Antrag

Die Bank hat dem Berechtigten auf Anfrage unentgeltlich ein entsprechendes Formular zur Eröffnung des Basiskontos zu übermitteln. Wenn die Bank über eine Internetpräsenz verfügt, dann muss sie das Formular dort bereitstellen.

Sie finden das Antragsformular aus der Anlage des Regierungsentwurfs zum Zahlungskontengesetz hier: Antragsformular Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG


Ablehnungsgründe

Die Bank kann den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos u.a. ablehnen, wenn der Berechtigte bereits über ein Zahlungskonto verfügt und damit die grundlegenden Funktionen gemäß § 38 Abs. 2 ZKG tatsächlich nutzen kann. Außerdem kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Bankinstituts verurteilt worden ist. Eine Übersicht über die einschlägigen Normen für die Ablehnungsgründe finden Sie hier: §§ 35 - 37, § 42 ZKG

Eine Ablehnung muss spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang des Antrags erklärt werden, § 34 Abs. 2 ZKG. Die Ablehnung muss den Antragenden unentgeltlich, in Textform und in deutscher Sprache über die Gründe der Ablehnung unterrichten, § 34 Abs. 3 ZKG, zusätzlich muss die Unterrichtung über die Ablehnung Hinweise auf ggf. einzulegende Rechtsmittel inklusive Formular enthalten, § 34 Abs. 4 ZKG.

Ist der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos zu Unrecht abgelehnt worden, dann kann der Berechtigte ein gegenüber der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen, um die Bank zur Einrichtung eines Basiskontos mittels Anordnung zu verpflichten.


Entgelte

Das Basiskonto muss nicht kostenfrei angeboten werden. Der Kontoinhaber muss für das Basiskonto das vereinbarte Entgelt leisten, wobei das Bankinstitut nur angemessene Entgelte verlangen darf, § 41 Abs. 1 Abs. 2 ZKG. Das heißt, die Beträge müssen sich an den marktüblichen Entgelten orientieren.


Kündigungsgründe

Die kontoführende Bank kann den Basiskontovertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Beispielsweise dann, wenn der Kontoinhaber mit einem nicht unerheblichen Teil der geschuldeten Entgelte mehr als 3 Monate im Verzug ist und zu besorgen ist, dass weitere Forderungen entstehen, die nicht erfüllt werden. Sie finden den § 42 ZKG, der die Kündigungsgründe enthält hier: § 42 ZKG Kündigung durch das kontoführende Institut


Sanktionen

Die Bank handelt gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 15 - Nr. 17 ZKG ordnungswidrig, wenn sie den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags) anbietet, die Einrichtung des Basiskontos von unzulässigen Bedingungen abhängig macht oder trotz Basiskontovertrag kein Basiskonto führt.