Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs auch für anerkannte Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§1,6 BerHG, §1 InsO

1. Für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist Beratungshilfe zu gewähren.2. Beratungshilfe ist nicht nur für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, sondern auch für die anerkannten Stellen i.S.v. §305 Abs.1 Nr.1 InsO zu gewähren.3. Mit der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. §305 Abs.1Nr.1 InsO wird auch eine Erlaubnis zur Tätigkeit i.S.d. §3 Nr.9 RBerG ausgesprochen.AG Ratingen, Beschl. v. 25.5.2005 - 43 II 76/05 (rechtskräftig)