Das Vermögen des Insolvenzschuldners unterliegt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzbeschlag. Gegenstände die nicht gepfändet werden dürfen gehören nicht zur Insolvenzmasse und sind demnach nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst. Der Schuldner ist während des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen.
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