Nachtragsverteilung

Die Nachtragsverteilung dient der Verteilung der nach dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens noch anfallenden Insolvenzmasse. Dies ist immer dann Fall, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder Gegenständer der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet. Rechtsmittel gegen die Anordnung/Ablehnung der Nachtragsverteilung ist die sofortige Beschwerde.

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