Die Ordnungshaft gehört zu den gerichtlich angeordneten Ordnungsmitteln, mit denen Fehlverhalten sanktioniert und künftiges Zuwiderhandeln verhindert werden soll. Das Gericht kann gegen den Schuldner eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO anordnen und im Falle der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft androhen. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen zugunsten der Staatskasse vollstreckt. Dem Schuldner kann nicht wählen, ob er zahlen oder in Haft gehen möchte.
⇾ § 890 ZPO