Rücknahmefiktion

Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiedene Dokumente und Bescheinigungen vorzulegen. Fehlen einzelne Formulare oder sind diese nicht richtig ausgefüllt, fordert das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auf das Fehlende zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, dann gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.

§ 305 III 2 InsO