SchubLex

A:


Absonderung: 

Unter Absonderung versteht man im Insolvenzrecht das Recht eines Gläubigers auf vorzugsweise Befriedigung seines Anspruchs außerhalb des Insolvenzverfahrens, aus einem zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstand. Andere Gläubiger haben keinen Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. Die Absonderung stellt somit eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger dar.⇾ §§ 49 ff. InsO


Abtretung: 

Die Abtretung (Zession) beschreibt die Situation, in der ein Gläubiger eine Forderung oder ein Recht durch Vertrag auf einen anderen (neuen) Gläubiger überträgt. Der alte Gläubiger wird als Zedent bezeichnet. Der neue Gläubiger als Zessionar. Der neue Gläubiger tritt in alle Sicherungs- und Vorzugsrechte des alten Gläubigers ein.⇾ §§ 398 ff. BGB 


Anderkonto: 

Ein Anderkonto stellt eine spezielle Form eines treuhänderisch verwalteten Kontos dar. Der Verwalter führt das Konto in eigenem Namen auf Rechnung einer dritten Person. Die häufigsten Anderkonten werden von Notaren, Rechtsanwälten, Insolvenz- und Zwangsverwaltern geführt. ⇾ §§ 662 ff. BGB 


Anfechtung: 

Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung durch die ein Rechtsgeschäft rückwirkend, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellend, nichtig wird.⇾ § 142 BGB 

Beispiel: Der Verkäufer will dem Käufer einen PKW verkaufen. In dem Angebotsinserat verschreibt sich der Verkäufer jedoch, sodass er als Kaufpreis einen Betrag von 3.400 € angibt, anstatt 4.300 €. Der Verkäufer unterliegt hier einem Irrtum, sodass er die Anfechtung erklären kann.


Anfechtbare Rechtshandlung:

Jedes Verhalten des Schuldners, Tun, Dulden oder Unterlassen, das eine Rechtsfolge mit sich zieht und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger schmälert.⇾ § 129 InsO, § 3 AnfG


Anwartschaftsrecht:

Die Anwartschaft bezeichnet einen in Aussicht gestellten Rechtserwerb. Dabei muss der Erwerbstatbestand bereits soweit fortgeschritten sein, dass so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die gesicherte Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr von Seiten eines Dritten einseitig beseitigt werden kann.

Beispiel: Bei einem Kaufvertrag, der unter Eigentumsvorbehalt geschlossen wurde bis der Käufer die letzte Rate des Kaufpreise gezahlt hat, erwirbt der Käufer mit Vertragsschluss ein Anwartschaftsrecht auf den künftigen Eigentumserwerb.


Aufrechnung:

Unter Aufrechnung versteht man die wechselseitige Schuldentilgung gegenseitiger und gleichartiger Forderungen durch einseitige Erklärung. Die Aufrechnung ermöglicht eine vereinfachte Abwicklung und bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch die Gegenforderung.⇾ §§ 387 ff. BGB 


Auskunftei:

Eine Auskunftei (Wirtschaftsauskunftei) ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das wirtschaftsrelevante Daten zu Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen erhebt und verarbeitet. Die gesammelten Daten geben Auskunft über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern und Unternehmen. Durch die Sammlung der Daten werden die sogenannten Bonitätsscore berechnet. Diese dienen dazu eine Aussage über die Bonität, die Zahlungsfähigkeit eines Verbrauchers zu treffen. Die bekannteste Wirtschaftsauskunftei ist SCHUFA.


Aussonderung:

Das Aussonderungsrecht ist ein Recht, das die Entnahme von Sachen oder Rechten, die der Insolvenzmasse rechtlich nicht angehören auf Verlangen des Berechtigten beschreibt. Der Aussonderungsberechtigte gehört nicht zu den Insolvenzgläubigern, da er nicht aus der Masse befriedigt wird.⇾ §§ 47 ff. InsO 


Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren:

Unter dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren versteht man einen Versuch des Schuldners sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist zwingende Voraussetzung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfolgreich ist es, wenn alle Gläubiger dem Plan des Schuldners zustimmen.

B:


Bedarfsgemeinschaft:

Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II von Bedeutung. Unter Bedarfsgemeinschaft versteht man einen Haushalt der von mehreren Personen, die in diesem zusammen leben betrieben wird. Mindestens einer dieser Personen ist Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II. Das Zusammenleben dieser Personen spielt für die Berechnung des Arbeitslosengelds II eine Rolle.⇾ § 7 SGB II


Beratungshilfe:

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung, die bedürftige Menschen erhalten, deren Einkommen zur Bezahlung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht ausreicht. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe wird die Beratungshilfe für außergerichtliche Rechtsberatung gewährt. Beratungshilfe wird auf Antrag beim Amtsgericht am Wohnsitz gewährt.⇾ Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)


Beschwerde:

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel das gegen Entscheidungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Gerichts oder einer Behörde erhoben werden kann.

D:

Darlehen:

Ein Darlehen stellt einen gegenseitigen Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer dar, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen zu übertragen und der Darlehnsnehmer Sachen gleicher Art, Güte und Menge ( zzgl. Zinsen) nach Zeitablauf oder Kündigung des Darlehensvertrags an den Darlehensgeber zurückzugewähren hat.⇾ §§ 488 ff. BGB 


Direktversicherung:

Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherung, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter/innen abschließt. Bezugsberechtigt für die Versicherungsleistung sind der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene.


Drittschuldner:

Der Drittschuldner ist im Zwangsvollstreckungsrecht im Wege der Forderungspfändung die Person, gegen die der Schuldner einen Anspruch hat. Erfolgt die Pfändung einer Forderung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die der Schuldner gegen den Drittschuldner hat, treffen den Drittschuldner verschiedene Pflichten, die er zu beachten hat.⇾ §§ 828-863 ZPO

Beispiel: Steht der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis und es erfolgt eine Pfändung seines Lohns, wird der Arbeitgeber des Schuldners zum Drittschuldner. Der Drittschuldner muss dann die Lohnzahlung an den Gläubiger leisten

E:

Eidesstattliche Versicherung:

Die eidesstattliche Versicherung oder Versicherung an Eides statt ist eine besondere Form der Erklärung einer Person, mit der Beteuerung, dass die von ihr gemachten Angaben tatsächlich der Richtigkeit entsprechen. Sie wird in bestimmten Fällen auch vor Gericht als Beweismittel zugelassen.


Einzelzwangsvollstreckung:

Werden zwangsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen durch einen einzelnen Gläubiger unternommen spricht man von Einzelzwangsvollstreckung. Im Unterschied hierzu gibt es im Insolvenzverfahren die Gesamtzwangsvollstreckung, bei der alle Gläubiger vollstrecken.⇾ §§ 704 ff. ZPO und ZVG


Eröffnungsantrag:

Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach dem Antrag verschiedene Dokumente und Formulare vorzulegen. ⇾ §§ 13 InsO, 305 I InsO


Eröffnungsbeschluss:

Mit dem Eröffnungsbeschluss eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners. Der Eröffnungsbeschluss ergeht auf einen Eröffnungsantrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst und wird nur erlassen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ein Insolvenzgrund. Der Eröffnungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung und entfaltet verschiedene rechtliche Wirkungen. Hier ist vor allem der Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter zu nennen. Auch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung geht mit dem Eröffnungsbeschluss einher.⇾ §§ 27 ff. InsO

F:

Fälligkeit:

Die Fälligkeit einer Leistung beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger seine Leistung fordern kann und ab wann der Schuldner leisten muss. In erster Linie richtet sie sich nach dem Zeitpunkt den die Parteien vereinbart haben. Die Fälligkeit eines Anspruchs ist Voraussetzung für den Schuldnerverzug. .⇾ § 271 BGB 

Beispiel: Bei einem Mietvertrag wird die Zahlung der Miete zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig.


Feststellungsklage:

Die Feststellungsklage wird durchgeführt, um die Verfolgung bestrittener Insolvenzforderungen mittels eines Feststellungsstreits zu klären. Hierbei muss zwischen bestrittenen titulierten Forderungen und nicht titulierten unterschieden werden. Die Feststellungsklage kommt zur Anwendung, wenn ein Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter oder der Schuldner eine angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers bestritten hat. War die Forderung bereits tituliert, so obliegt es dem Bestreitenden seinen Widerspruch gerichtlich zu verfolgen. Die negative Feststellungsklage eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit vor Gericht aktiv zu werden und behauptete Ansprüche gehen ihn gerichtlich klären zu lassen.⇾ § 179 InsO


Forderungspfändung:

Unter Forderungspfändung versteht man die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner. Die Forderungspfändung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird dem Drittschuldner zugestellt, sodass dieser in Höhe des pfändbaren Betrags nicht mehr an den Schuldner zahlt, sondern an dessen Gläubiger.⇾ § 829 ZPO

Beispiel: Der Gläubiger des Schuldners pfändet den Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber (Drittschuldner) auf Zahlung des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber zahlt nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Arbeitslohn an den Gläubiger.


Früchte:

Unter dem Begriff Frucht versteht man rechtlich gesehen die Erträge, Erzeugnisse oder Ausbeute einer Sache, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden und dem Eigentümer zukommen.⇾ § 99 BGB

G:

Gerichtsvollzieher:

Der Gerichtsvollzieher ist ein Organ der Rechtspflege, der mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betraut ist. Er wird auf Antrag eines Gläubigers tätig.


Gesamtschuldner:

Liegt eine gesamtschuldnerische Haftung vor, schulden mehrere Schuldner gegenüber dem Gläubiger die gleiche Leistung. Der Gläubiger darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen und jeder Schuldner muss die Leistung nur einmal leisten. Gesamtschuldner können kraft Gesetz oder durch Vertrag entstehen.⇾ §§ 420 ff. BGB 


Gesamtvollstreckung:

Die Gesamtvollstreckung beschreibt das in der Insolvenzordnung beschriebene Verfahren, bei dem alle Gläubiger zusammengefasst werden und in das gesamte Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger vollstreckt wird. Das Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der InsO. Es ist das Gegenteil zur Einzelvollstreckung.⇾ InsO


Gläubigerversammlung:

Die Gläubigerversammlung ist ein Organ an dem alle Gläubiger eines Insolvenzverfahrens teilnehmen können um Abstimmungen über Entscheidungen im Verfahren zu treffen. Die Gläubigerversammlung wird anfangs zum Berichttermin, zum Prüfungstermin und zum Schlusstermin durch das Insolvenzgericht einberufen.⇾ §§ 74 ff. InsO


Gläubigerbenachteiligung:

Eine Gläubigerbenachteiligung ist dann gegeben, wenn eine Rechtshandlung des Schuldners entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist, schmälert. Durch die Rechtshandlung des Schuldners müssen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert worden sein. Ein Anfechtungsgrund kann durch unmittelbare oder mittelbare Gläubigerbenachteiligung angenommen werden. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn der Schuldner die zur Gläubigerbenachteiligung führende Handlung selbst vornimmt. Wird die Anfechtungshandlung nicht durch den Schuldner direkt, sondern durch einen Dritten, bspw. auf Anweisung des Schuldners vorgenommen und führt zur einer Verringerung des schuldnerischen Vermögens, handelt es sich um eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.⇾ § 129 InsO, § 1 AnfG

H:


Hinterlegungsstelle:

Die Hinterlegungsstelle kann im Insolvenzverfahren ein Kreditinstitut sein, bei dem durch den Insolvenzverwalter ein Konto eingerichtet wurde, über das die der Insolvenzmasse zustehende Forderungen verwaltet werden.

I:


Inkongruente Deckung:

Inkongruente Deckung bedeutet, dass der Schuldner einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die diesem in dieser Form nicht zustand.⇾ § 131 InsO

Beispiel: Es erfolgt eine Zahlung vor Fälligkeit.


Insolvenzanfechtung:

Die Insolvenzanfechtung ist ein Institut des Insolvenzverfahrens, das dem Insolvenzverwalter das Recht einräumt Vermögensverschiebungen des Schuldners vor dem Insolvenzverfahren rückabzuwickeln. Hierdurch wird die Insolvenzmasse vor Schmälerungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger geschützt.⇾ §§ 129-144 InsO

Beispiel: Durch die Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners an einen Gläubiger zurückverlangen und diese zur Insolvenzmasse ziehen.


Insolvenzbeschlag:

Das Vermögen des Insolvenzschuldners unterliegt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzbeschlag. Gegenstände die nicht gepfändet werden dürfen gehören nicht zur Insolvenzmasse und sind demnach nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst. Der Schuldner ist während des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen.⇾ § 36 InsO


Insolvenzeröffnung:

Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht. Im Eröffnungsverfahren wird der Insolvenzantrag auf seine Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung überprüft.⇾ §§ 27 ff. InsO


Insolvenzforderungen:

Insolvenzforderungen, sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Insolvenzforderungen müssen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden und durch geeignete Belege nachzuweisen.⇾ §§ 38 InsO


Insolvenzgericht:

Das Insolvenzgericht ist die gerichtliche Instanz, die für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Insolvenzantrag, bestimmt einen Insolvenzverwalter und prüft bei Verbraucherinsolvenzverfahren Anträge zur Restschuldbefreiung.⇾ §§ 2 ff. InsO


Insolvenzgläubiger:

Zu den Insolvenzgläubigern zählen alle Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine offene Forderung haben, die schon der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzgläubiger seine Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen.⇾ §§ 38 InsO

Beispiel: Der Arbeitnehmer, späterer Schuldner, hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2019. Im April 2019 wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer ist mit seiner offenen Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts für den Monat Februar 2019 nun Insolvenzgläubiger.


Insolvenzmasse:

Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Hierzu gehören sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände.⇾ § 35 InsO

Beispiel: bewegliche Sachen, Grundstücke, fällige Schuldnerforderungen


Insolvenzquote:

Unter Insolvenzquote versteht man den Prozentanteil aller Forderungen, der aus der Insolvenzmasse nach Abschluss des Insolvenzverfahrens befriedigt werden kann.


Insolvenzreife:

Insolvenzreife liegt vor, sobald ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, wie Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.⇾ §§ 17, 18, 19 InsO


Insolvenztabelle:

Die Insolvenztabelle ist ein Verzeichnis aller Forderungen der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung amtlich angemeldet wurden und damit im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter nach Rechtsgrund und Betrag der Forderung erstellt. Auf Grundlage der Insolvenztabelle wird die Verteilung an die Gläubiger vorgenommen.⇾ §§ 174 ff. InsO


Insolvenzverfahren:

In Deutschland richtet sich das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Es gibt zwei Verfahrensarten, einmal das Verbraucher-/Privatinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren. Beide Verfahren bezwecken die Abwicklung der Schulden, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des pfändbaren Vermögens zu erfüllen. Das Insolvenzverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte.


Insolvenzverwalter/in:

Der Insolvenzverwalter ist eine natürliche neutrale Person, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht beauftragt wird ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters finden sich in § 22 InsO.

K:


Kontopfändung:

Unter Kontopfändung versteht man eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der der Gläubiger das Konto des Schuldners mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändet. Der Bank des gepfändeten Kontos wird verboten das vorhandene Guthaben an den Kontoinhaber (Schuldner) auszuzahlen. Eingehende Beträge werden zur Befriedigung des Gläubigers an diesen überwiesen.

M:


Minderjährigkeit:

Minderjährig ist eine Person bis zum Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren. Minderjährige sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig. Ab Vollendung des siebten Lebensjahres ist der Minderjährige bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig.⇾ §§ 104, 105, 106 BGB 


Masselosigkeit:

Masselosigkeit liegt vor, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken. Liegt Masselosigkeit vor stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.⇾ §§ 207 InsO


Masseverbindlichkeiten:

Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die während des eröffneten Insolvenzverfahren begründet werden. Sie werden vor Insolvenzforderungen bedient. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch die Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens. ⇾ § 55 InsO


Mahnbescheid:

Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann ein Gläubiger gegen seinen Schuldner im Zuge des Mahnverfahrens bewirken, soweit sich der Schuldner im Verzug mit der Leistung befindet und der Anspruch des Gläubigers die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat. Legt der Schuldner nicht rechtzeitig gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.

⇾ §§ 688 ff. ZPO


N:


Nachtragsverteilung:

Die Nachtragsverteilung dient der Verteilung der nach dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens noch anfallenden Insolvenzmasse. Dies ist immer dann Fall, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder Gegenständer der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet. Rechtsmittel gegen die Anordnung/Ablehnung der Nachtragsverteilung ist die sofortige Beschwerde.⇾ §§ 203, 204 InsO

O:


Ordnungshaft im Zivilrecht:

Die Ordnungshaft gehört zu den gerichtlich angeordneten Ordnungsmitteln, mit denen Fehlverhalten sanktioniert und künftiges Zuwiderhandeln verhindert werden soll. Das Gericht kann gegen den Schuldner eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO anordnen und im Falle der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft androhen. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen zugunsten der Staatskasse vollstreckt. Dem Schuldner kann nicht wählen, ob er zahlen oder in Haft gehen möchte.⇾ § 890 ZPO

P:


Pfändung:

Unter Pfändung versteht man eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Pfändung beschreibt die Beschlagnahme eines Gegenstands oder einer Forderung zum Zwecke der Verwertung durch hoheitlichen Akt. ⇾ ZPO


Pfändungsschutzkonto (P-Konto):

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung durch einen Gläubiger, ein Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten Betrags schützt. Zweck eines P-Kontos ist die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners. Zur Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto reicht ein entsprechender Antrag des Kontoinhabers.⇾ § 850k) ZPO


Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung. Hiermit pfändet der Gläubiger eine Forderung des Schuldners, die dieser wiederum gegenüber einem anderen (Drittschuldner) hat und lässt sich diese Forderung zur Einziehung überweisen.⇾ §§ 829, 835 ZPO

Beispiel: In der Praxis lassen sich die Gläubiger häufig die Ansprüche des Schuldners gegen den Arbeitgeber oder gegen die Bank pfänden und zur Einziehung überweisen.


Prozesskostenhilfe (PKH):

Prozesskostenhilfe kann Personen, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen zur finanziellen Unterstützung gewährt werden. In familienrechtlichen Verfahren und in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Die Voraussetzungen sind jedoch die gleichen. Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.⇾ §§ 114 ff. ZPO


Prüftermin:

Der Prüftermin findet im Insolvenzverfahren statt. Im Prüftermin werden die angemeldeten Insolvenzforderungen dem Grunde nach, der Höhe nach und ihrem Rang nach geprüft. Hierbei besteht die Möglichkeit angemeldete Forderungen zu bestreiten. Der Inhaber der bestrittenen Forderung kann deren Bestehen klageweise feststellen lassen. Alle nicht bestrittenen Forderungen werden in die Tabelle aufgenommen.⇾ §§ 176 ff. InsO


R:


Rechtsmittel:

Rechtsmittel dienen der Anfechtung und Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz. Rechtsmittel sind Berufung, Revision und sofortige Beschwerde.


Restschuldbefreiung:

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner als natürliche Person von den restlichen Schulden, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen befreit werden. Für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein Antrag des Schuldners erforderlich.⇾ §§ 286 ff. InsO


Restschuldversicherung:

Eine Restschuldversicherung ist eine Absicherung des Kreditnehmers bzw. dessen Angehöriger für den Fall von Zahlungsausfällen bspw. bei Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit


Rücknahmefiktion:

Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiedene Dokumente und Bescheinigungen vorzulegen. Fehlen einzelne Formulare oder sind diese nicht richtig ausgefüllt, fordert das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auf das Fehlende zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, dann gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.⇾ § 305 III 2 InsO

S:


Sachleistungsprinzip:

Das Sachleistungsprinzip ist einer der tragenden Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Es bedeutet, dass die versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse das Recht haben, bei Bedarf medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung wird die erhaltene Leistung den Versicherten nicht selbst in Rechnung gestellt. Der behandelnde Arzt rechnet mit der Krankenkasse des Mitglieds direkt ab.⇾ § 2 SGB V


Scorewert:

 Auf Grundlage gesammelter wirtschaftsrelevanter Daten berechnen Auskunfteien den sogenannten Scorewert. Der Scorewert stellt ein Gradmesser für das jeweilige Risiko eines Zahlungsausfalls von Geschäftspartnern. Umso höher des persönliche Scorewert ist, umso unwahrscheinlicher ist ein Zahlungsausfall des Vertragspartners. Wie genau der Scorewert berechnet wird ist nicht bekannt.


Schuldenbereinigungsplan:

Bevor der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen darf, muss er nachweisen, dass er innerhalb der vorangegangenen sechs Monate eine Schuldenregulierung durch einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan versucht hat und damit gescheitert ist. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist ein Vergleichsangebot des Schuldners an seine Gläubiger. Der Schuldenbereinigungsplan darf nur durch eine geeignete Person/Stelle durchgeführt und bescheinigt werden. Er gilt als gescheitert, sobald ein Gläubiger widerspricht.


Stundung:

Durch die Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben. So entsteht für den Schuldner eine Zahlungspause und die Verjährung der Forderung wird gehemmt.⇾ gesetzliche Grundlagen zur Stundung finden sich im Zivilrecht und im öffentlichen Recht. Im Zivilrecht handelt es sich bei der Stundung um einen Schuldänderungsvertrag nach § 311 I BGB. Anders als die Stundung im Zivilrecht erfolgt die Stundung im öffentlichen Recht, bspw. bei Steuern durch Verwaltungsakt.

T:


Treuhänder/in:

Der Treuhänder ist eine private oder juristische Person, der stellvertretend von einem Dritten, dem Treugeber, ein Recht (das Treugut) übertragen wird und für diesen bestimmte zugewiesene Aufgaben wahrnimmt.


Treuhand:

Die Treuhand beschreibt ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten, bei dem eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treuhänder (Treunehmer) unter der Bedingung übertragen wird, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen.


V:


Verbraucherinsolvenz:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenzverfahren genannt, steht natürlichen Personen offen, die (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist abzugrenzen vom Regelinsolvenzverfahren, das für juristische Personen gilt. Beide Insolvenzverfahren stellen ein Gesamtvollstreckungsverfahren dar, das der Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens und Verteilung des Erlöses dient. Das Verfahren bezweckt letztlich die Restschuldbefreiung.⇾ InsO


Verfahrenskostenstundung:

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens umfassen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Kann der Schuldner diese Kosten nicht aufbringen hat er die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Dies bewirkt, dass der Schuldner bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten muss. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht in der Lage die Kosten zu decken, kann eine Ratenzahlung festgelegt werden.⇾ §§ 4a, 4b InsO


Verjährung:

Verjährung beschreibt den Verlust der Möglichkeit des Gläubigers seine Ansprüche innerhalb eines gesetzlichen Zeitraums geltend zu machen. Verjährungsvorschriften finden sich in verschiedenen Gesetzen und ziehen unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich. Zivilrechtlich gesehen ist der Anspruch für den Gläubiger nicht mehr durchsetzbar. ⇾ im Zivilrecht §§ 195 ff BGB 


Verjährungshemmung:

Verjährungshemmung beschreibt das Ruhen der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum aufgrund eines Hemmungsgrundes. Der Zeitraum im dem die Verjährung gehemmt ist wird in die Verjährungsfrist nicht einbezogen. ⇾ im BGB: §§ 203-213 ff. BGB 


Versicherungspflicht:

Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsplicht ist in Deutschland vor allem im Sozialversicherungssystem zu finden. Sie beinhaltet im Allgemeinen die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen des Versicherten zustande. Durch die Versicherungspflicht trifft jede Person auch die Verpflichtung, Beiträge zu entrichten.


Verzugszinsen:

Wird eine Forderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beglichen, befindet sich der Schuldner im Verzug. Geldschulden sind bei Verzug zu verzinsen. Verzugszinsen dürfen somit ab dem Moment berechnet werden, in dem Zahlunsgverzug des Schuldners eingetreten ist. ⇾ § 288 BGB


Vollstreckungsschutz:

Unter Vollstreckungsschutz versteht man die gerichtliche Anordnung der Aufhebung, Einstellung oder Untersagung der Vollstreckungsmaßnahmen zum Schutz des Schuldners.

Beispiel: Die bekannteste Vollstreckungsschutzvorschrift ist wohl der § 765a) ZPO, der zur Anwendung gelangt, wenn die Vollstreckungshandlung des Gläubigers für den Schuldner eine nicht hinnehmbare sittenwidrige Härte bedeutet.


W:


Wertersatz:

Wenn eine Person verpflichtet ist erhaltene Leistungen zurückzugewähren, kann die Leistung in natura aber nicht zurückgewährt werden, weil sie verwertet, veräußert oder verbraucht ist, muss dieser an deren Stelle Wertersatz als Ersatz leisten.


Z:


Zwangsvollstreckung:

Zwangsvollstreckung beschreibt das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs, den der Gläubiger gegen seinen Schuldner hat mit Hilfe staatliche Vollstreckungsorgane. Hierbei ist zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung zu unterscheiden.⇾ Da zwischen der Vollstreckung von privatrechtlichen Ansprüchen und der Vollstreckung von öffentlichen Ansprüchen unterschieden wird, gibt es jeweils verschiedene Rechtsquellen.

Beispiel: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 1.000 €. Da der Schuldner die Zahlung nicht freiwillig durchführt, erwirkt der Gläubiger gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel, auf dessen Grundlage der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner eine Sache pfändet und dessen Erlös an den Gläubiger zur Befriedigung auskehrt.