Verfahrenskostenstundung

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens umfassen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Kann der Schuldner diese Kosten nicht aufbringen hat er die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Dies bewirkt, dass der Schuldner bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten muss. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht in der Lage die Kosten zu decken, kann eine Ratenzahlung festgelegt werden.

⇾ §§ 4a, 4b InsO