Veräußerung eines durch Pfändung und Überweisung gepfändeten Anteils eines Miterben

Der durch Pfändung und Überweisung gepfändete Anteil eines Miterben, darf nur mit gesondertem Beschluss des Vollstreckungsgerichts oder einer Bewilligung des Schuldners veräußert werden.

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18

Sachverhalt:

Der Schuldner ist mit zwei weiteren Personen im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu ½ Anteil eines Grundstücks eingetragen. Ein Gläubiger des Schuldners pfändete den Miterbenanteil des Schuldners und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Im Nachgang verkaufte der Gläubiger das Grundstück und übertrug es an die Erwerberin. Unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrags haben der Gläubiger und die Erwerberin die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erbanteils des Schuldners beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung von der Vorlage einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 844, § 857 V ZPO oder der Genehmigung des Schuldners nach § 29 GBO abhängig gemacht.

Entscheidung:

Der BGH entschied, dass das vom Grundbuchamt vorgetragene Eintragungshindernis bestehe. Die Überweisung zur Einziehung nach § 857 I ZPO, §§ 835 ff. ZPO ermächtige den Gläubiger nur dazu, das Recht des Schuldners aus dem gepfändeten Erbanteil geltend zu machen. Die Veräußerung des Miterbenanteils sei nicht schon durch eine Pfändung und Überweisung des Anteils möglich. Hierfür benötige es noch eine entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder die Genehmigung des Schuldners. Der Erbanteil eines Miterben könne gem. § 859 I, II ZPO gepfändet werden. Dies habe zur Folge, dass der Gläubiger mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil erwerbe, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Für die Verwertung des gepfändeten Anteils wird dem Gläubiger der Anteil zur Einziehung überwiesen. Dadurch sei der Gläubiger berechtigt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Gleichzeitig habe er dadurch nicht das Recht erlangt die Forderung oder das Recht auf einen Dritten zu übertragen. Bei der Überweisung zur Einziehung werde der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts. Da die Inhaberschaft der Forderung beim Schuldner verbleibe, erwerbe der Gläubiger die Verfügungsbefugnis nicht uneingeschränkt. Die Überweisung zur Einziehung berechtige den Gläubiger nicht zur Weiterveräußerung der Forderung. Hierfür benötige der Gläubiger gem. § 857 V ZPO einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der BGH geht in seinem Beschluss auf die Besonderheiten ein, die sich durch die Pfändung und Überweisung eines Anteils eines Miterben ergeben. Hat das Vollstreckungsgericht die anderweitige Verwertung beschlossen, ist der Gläubiger berechtigt den Erbteil mittels notarieller Urkunde zu veräußern.

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