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Online Veranstaltung "Entlastungspakete 2022 und deren Bedeutung in der Schuldnerberatung"

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Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen sind als zweckgebundene Leistungen nach § 851 ZPO unpfändbar.

LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20

Sachverhalt:

Am 09.06.2017 wurde das P-Konto des Schuldners gepfändet. Am 27.03.2020 erhielt der Schuldner die Bewilligung einer einmaligen „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ in Höhe von 9.000 Euro. Diese wurde wenige Tage später dem Konto des Schuldners gutgeschrieben. Die Bank weigerte sich jedoch an den Schuldner auszahlte. Dieser erhob am 07.04.2020 einen Antrag auf Freigabe der Kontopfändung in Höhe der 9.000 Euro aus der Corona-Soforthilfe, mit der Begründung, dass er den Betrag zur Unterhaltszahlung (Familie, Miete etc.) brauche.

Entscheidung:

Die Corona-Soforthilfe sei als zweckgebundene Leistung von der Pfändung gem. § 851 I ZPO ausgenommen. Der Zweck der Leistung betreffe die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen. Zwar stelle diese keine in der ZPO geregelten unpfändbaren Betrag dar, wie etwa sonstige Einkünfte aus § 850i ZPO oder einmalige Sozialhilfeleistungen nach § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, doch sei dem Schuldner zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S. von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Letztlich benutze der Schuldner diese für den für die Corona- Soforthilfe vorgesehenen Zweck. Zudem ist der Gläubiger kein sog. Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona- Soforthilfe, nämlich mit dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung der Liquiditätsengpässe, geschützt sei. Somit können Altgläubiger, aus der Zeit vor der Corona- Pandemie, welche nicht von dem Zweck der Soforthilfe geschützt sind, nicht im Wege der Forderungspfändung auf die Corona-Soforthilfe zugreifen.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das LG Köln hat erstmals über die Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfen entschieden. Der Schutz der entsprechenden Gelder könne nicht über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Erhöhung des Freibetrags erreicht werden. Bei der Corona-Soforthilfe handele es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.d. § 850i ZPO, da hierüber nur selbsterzielte Einkünfte geschützt sind. Zudem stelle die Corona-Soforthilfe keine Sozialleistung dar, die über § 850k II 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar ist, da die Corona-Soforthilfe steuerlich wie Einkommen behandelt wird und sich somit von den Sozialleistungen unterscheidet.

Anders verhält es sich mit Arbeitgeberzuschüssen oder -sachbezügen. Diese sind nach § 850a ZPO unpfändbar.

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Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Erteilung vorzeitiger Restschuldbefreiung kann auch außerhalb der Dreijahresfrist gestellt werden.

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – IX ZB 23/19

Sachverhalt:

Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 03.09.2015 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Im Prüfungstermin vom 30.11.2015 wurden Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 17.469 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Bis zum 03.09.2018 vereinnahmte die Insolvenzverwalterin zugunsten der Masse 15.182 €. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Gerichtskosten 879 € und die Vergütung der Insolvenzverwalterin 9.437 €. Mit Schreiben vom 03.09.2018 (bei Gericht am 04.09.2018 eingegangen) hat die Schuldnerin die Gewährung vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Insolvenzverwalterin ist diesem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht in Höhe von min. 35 % möglich sei. Sie hat zum 03.09.2019 einen Fehlbetrag von 1.248 € errechnet. Am 28.09. und 04.10.2018 sind der Masse weitere Zahlungen in Höhe von 179 € und 1.180 € zugeflossen.

Entscheidung:

Die Schuldnerin könne den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Restschuldbefreiung auch nach Ablauf der dreijährigen Frist stellen. § 300 I 2 InsO setze zwar für die dort geregelten Fälle einen Antrag voraus, verlange aber nicht, dass dieser innerhalb der Dreijahres- oder Fünfjahresfrist bei Gericht eingehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung lägen jedoch nicht vor. Der Insolvenzverwalterin sei bis zum Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist am 03.09.2018, nicht der Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 35 % ermöglicht hätte. Am 03.09.2018 seien der Insolvenzverwalterin statt der benötigten 16.431 € lediglich 15.182 € zugeflossen. § 300 I 2, § 53 InsO lasse sich entnehmen, dass der Insolvenzverwalterin nicht nur ein Geldbetrag zugeflossen sein muss, welcher die Mindestbefriedigungsquote abdecke, sondern zusätzlich auch ein Geldbetrag, mit dem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen werden könnten. Soweit drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen seien und das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei, würden zur Berechnung der Mindestbefriedigungsquote Insolvenzforderungen berücksichtigt, welche als festgestellt gelten, solchen denen nicht durch Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger widersprochen worden sei. Sowohl für die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen als auch für die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten komme es darauf an, dass sie zum maßgeblichen Stichtag angefallen seien. Es komme nicht darauf an, welche Verfahrenskosten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich anfallen würden, welche Insolvenzforderungen noch angemeldet würden und welche Masseverbindlichkeiten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahren noch entstünden. Die Regelung stelle auf einen Stichtag ab, welcher für die Berechnung des für die Verkürzung der Restschuldbefreiung erforderlichen Zahlbetrags maßgeblich sei. Dies könne zur Folge haben, dass eventuell am Ende des Insolvenzverfahrens weniger als 35 % der Forderungen verteilt würden. Die künftige Entwicklung der Masse und der Quote sei jedoch nur eingeschränkt voraussehbar. Der zur Deckung von 35 % der festgestellten Forderungen erforderliche Betrag belaufe sich am 03.09.2018 auf 6.111 €. Die Kosten des Insolvenzverfahren betrugen 10.316 €, sodass der Insolvenzverwalterin zu diesem Datum ein Betrag in Höhe von 16.431 € hätte zugeflossen sein müssen. Tatsächlich seien der Insolvenzverwalterin jedoch nur 15.182 € zugeflossen, sodass 1.248 € für die erforderliche Quote gefehlt hätten. Die Zahlungen vom 28.09. und 04.10.2018 seien außerhalb der Dreijahresfrist geflossen und somit zu spät.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der BGH setzte sich in seinem Beschluss mit der umstrittenen Frage auseinander, ob es sich bei der Frist des § 300 InsO um eine Ausschluss- oder eine Mindestfrist handelt. Er entschied sich für ersteres und gewährte der Schuldnerin keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Der Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung könne jedoch auch noch außerhalb der Dreijahresfrist gestellt werden. In der lesenswerten Entscheidung wird u.a. aufgeführt welche Forderungen zu den 35 % Mindestbefriedigungsquote gehören und ob der Schuldner einen Auskunftsanspruch gegen Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter bezüglich der Bezifferung hat. Der BGH verneinte dies, sprach am Ende des Beschlusses die Empfehlung aus, den Verkürzungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen, sodass es dem Insolvenzgericht noch möglich ist, Hinweise und Nachbesserungsauflagen zu erteilen.

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Beweisanzeichen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Auch bei erkannter Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem pfändungsgeschützten Teil des Einkommens handelt.

BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 264/18

Sachverhalt:

Der Schuldner schuldete seinen beiden Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte die Unterhaltsvorschusskasse die jeweiligen Unterhaltsleistungen. Im März 2007 erkannte der Schuldner seine Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter an und erbrachte entsprechende Ratenzahlungen auf die Unterhaltsvorschussschulden. In der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 leistete er Raten von insgesamt 3.683 €. Auf Antrag des Schuldners wurde am 13.Novemver 2014 über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse angefochten und deren Rückgewähr verlangt.

Entscheidung:

Durch die Zahlungen des Schuldners auf die Unterhaltsvorschussschulden sei eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 I InsO eingetreten. Eine Gläubigerbenachteiligung liege vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehre oder die Aktivmasse verkürze. An einer solchen fehle es dann, wenn die Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners erfolgen. Dabei seien Zahlungen des Schuldners von einem nicht geschützten Schuldnerkonto (P-Konto) grundsätzlich gläubigerbenachteiligend, da sie aus dem pfändbaren Vermögen erbracht würden. Durch diese Zahlungen würde das Aktivvermögen, das den Gläubigern zustehe, verkürzt. Im vorliegenden Streitfall habe der Schuldner kein P-Konto einrichten lassen, sodass diese Zahlungen grundsätzlich gläubigerbenachteiligend seien. Eine abschließende Entscheidung könne jedoch nicht getroffen werden, da keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Ein solcher sei dann anzunehmen, wenn ein Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kenne und dennoch Schulden tilge. Die Zahlungsunfähigkeit stelle somit ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz dar. Eine Ausnahme könne jedoch dann gelten, wenn der Schuldner bei Vornahme der entsprechenden Zahlungen von Unterhalt davon ausgegangen sei, dass diese Ansprüche gegenüber den übrigen Gläubigern Vorrang hätten und diese durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden. Von einem Benachteiligungsvorsatz könne auch nicht ausgegangen werden, wenn sich die Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegten, die es nahelegen würde, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem pfändungsgeschützten Teil des Einkommens des Schuldners handele. Hier müsse der Insolvenzverwalter weitere Umstände vortragen, die für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatz sprächen, bspw. eine Zahlung in einer Höhe, die die Pfändungsfreigrenzen deutlich übersteige.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der BGH greift in seinem Urteil viele Probleme auf, die sich im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung ergeben. Er greift hierbei zunächst die Unterschiede auf die sich vor dem Hintergrund einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus einem P-Konto und einem nicht geschützten Konto ergeben. Der Schuldner wird hierbei auch nicht schutzlos gestellt, da er jederzeit die Möglichkeit hat ein P-Konto einzurichten. Anschließend befasst er sich mit den Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes, der trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ausnahmeweise nicht vorliegt, wenn sich einzelne Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich um Zahlungen aus dem pfändungsgeschützten Teil des Einkommens handelt.

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Kraftfahrzeugsteuer als Masserverbindlichkeit

Die Kraftfahrzeugsteuerverbindlichkeit ist nur dann als Masseverbindlichkeit zu werten, soweit das betreffende Fahrzeug physisch existiert.

BFH, Urteil vom 21.03.2019 – III R 30/18

Sachverhalt:

Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1998 Halterin eines Omnibusses. Im September 2011 wurde das Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört und ist seitdem physisch nicht mehr existent. Im Oktober 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Mai 2016 meldete der Insolvenzverwalter das Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde ab. Daraufhin erließ das Hauptzollamt im Juni 2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter, für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 1.900 €.

Entscheidung:

Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist keine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO. Danach sind solche Forderungen Masseverbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im vorliegenden Fall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. § 1 I Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes normiert, dass der Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist. Die Steuerpflicht dauert bei einem Fahrzeug auch im Falle der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 I Nr. KraftStG). Die Kraftfahrzeugsteuer ist jedoch nur dann Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei umfasst die Insolvenzmasse die sogenannte Soll- und Istmasse. Die Sollmasse ist die Summer einzelner geldwerter Gegenstände. Die Istmasse umfasst alle Gegenstände, die der Insolvenzverwalter tatsächlich in Besitz nimmt. Beiden gemeinsam ist das Vermögenswerterfordernis. Teil des Vermögens, das den Insolvenzgläubigern zugewiesen ist wird nur, was für die Schulden des Schuldners haftet, oder der Zwangsvollstreckung unterliegt. Die Verwertbarkeit spielt für die Feststellung zur Insolvenzmasse keine Rolle, sodass auch wertlose Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören. Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, ist er den Gläubigern entzogen. Dasselbe gilt, wenn eine Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie der Haftung nicht mehr zur Verfügung steht. Mithin ist die Kraftfahrzeugsteuer, den Omnibus betreffend keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das Urteil des BFH hat einen Ausnahmefall zum Gegenstand. Es betrifft die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des Insolvenzrechts und Kraftfahrtsteuerrechts. Für ein bereits physisch nicht mehr vorhandenes Fahrzeug kann nach steuerrechtlichen Aspekten weiterhin Kraftfahrtsteuer verlangt werden, während die Insolvenzmasse eine physische Existenz der Gegenstände voraussetzt.

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Nachträgliche Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend

Die Rechtskraft des § 178 III InsO steht einer nachträglichen Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend nicht entgegen.

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Sachverhalt:

Eine Gläubigerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 61.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Anspruch wurde in voller Höhe unter dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Insolvenztabelle festgestellt. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantrage die Gläubigerin die Feststellung, dass ein Teilbetrag der Forderung in Höhe von 20.000 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Die Schuldnerin widersprach dieser Feststellung.

Entscheidung:

Die Forderung der Gläubigerin durfte als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle festgestellt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Forderung zuvor bereits mit dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Tabelle festgestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger kann, wenn sie es zunächst versäumt hat, ihre Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies nachholen. Das gilt auch dann, wenn die Forderung zunächst aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. Den Schuldnern steht in so einem Fall die Möglichkeit offen gegen die nachträgliche Anmeldung Widerspruch zu erheben. Dem Gläubiger steht es daraufhin zu Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrunds, gem. § 184 InsO zu erheben.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Bei der Entscheidung des OLG Köln stand eine prozessrechtliche Frage im Vordergrund. Das Gericht sprach sich in seinem Urteil dafür aus, dass die Rechtskraft des § 178 III InsO einer nachträglichen Änderung des Forderungsgrunds nicht entgegensteht. Die Begründung entspricht der Rechtsprechung des BGH, der eine nachträgliche Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung als zulässig erachtet.

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Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten

Der Insolvenzschuldner haftet für die Einkommenssteuer, die erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wurde.

BFH, Urteil vom 02.04.2019 – IX R 21/17

Sachverhalt:

Der Schuldner war Eigentümer einer Immobilie, die er vermietete. Im Dezember 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vermietung wurde durch die Insolvenzverwalterin zunächst fortgesetzt. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert. Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Schuldner als Vermieter ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommenssteuer. Im November 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren im April 2011 aufgehoben. Im Jahr 2012 erließ das Finanzamt Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus der Vermietung gegen den Schuldner ansetzte.

Entscheidung:

Der Schuldner hafte als Steuerpflichtiger für Steueransprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahren, bei denen es sich insolvenzrechtlich um vom Insolvenzverwalter nicht bezahlte Masseschulden handele, persönlich. Die Restschuldbefreiung wirke nur gegen die Insolvenzgläubiger. Steuerforderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, erfasse die Restschuldbefreiung nicht. Der Schuldner sei Schuldner der Einkommenssteuer, soweit sie sich aus der Vermietung in den Jahren 2004 bis 2006 ergebe. Die Einkommenssteuer schulde derjenige, der die ihr zugrunde liegenden Einkünfte erzielt habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über. Dieser müsse jedoch, gem. § 108 InsO, Mietverträge, die der Schuldner als Vermieter geschlossen habe, fortführen. Die daraus erzielten Einkünfte seien dem Schuldner zuzurechnen, da der Insolvenzverwalter nicht auf eigene Rechnung, sondern als Vermögensverwalter handele. Dem Schuldner seien somit rechtlich auch die Mieten zugeflossen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter gezahlt worden seien. Bei den erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerforderungen aus der Vermietung, handele es sich um Masseverbindlichkeiten, auf die sich die Restschuldbefreiung nicht auswirke. Die Steuerschuld sei auch nicht durch Zahlung erloschen. Masseverbindlichkeiten müssten grundsätzlich vor Verteilung der Masse vom Insolvenzverwalter berichtigt werden, dies sei jedoch vorliegend nicht geschehen, sondern die Masse ungeachtet der Steuerforderung verteilt und das Insolvenzverfahren beendet worden. Eine Verjährung der Steuerforderung sei auch nicht eingetreten, da das Finanzamt bereits zu unverjährter Zeit mit der Prüfung begonnen und somit die Ablaufhemmung ausgelöst habe. Eine etwaige Haftung der Insolvenzverwalterin für nicht erfüllte Pflichten, wie die Abgabe von Steuererklärungen für den Schuldner oder Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, sei für die Frage der persönlichen Steuerpflicht des Schuldners unerheblich.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der BFH sprach sich mit dieser Entscheidung für die Nachhaftung des Insolvenzschuldners im Steuerfestsetzungsverfahren aus. Dabei stellt er in seiner Entscheidung klar, dass er erkannt habe, dass der BGH die Nachhaftung für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Verbindlichkeiten auf Gegenstände, die der Insolvenzschuldner aus der Masse zurückerhalten habe beschränke. Spricht sich im Nachgang aber dafür aus, dass dieser Grundsatz nicht für Einkommensteuerschulden gelte, da deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde.

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Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Entgeltzahlung für Energielieferungen

Die Fälligkeit des Anspruchs eines Energielieferanten gegenüber dem Verbraucher auf Entgeltzahlung richtet sich nach der Rechnungstellung durch den Lieferanten.

BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 224/18

Sachverhalt:

Der Schuldner lebte im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2012 in einer Wohnung, in der er durch ein Energieunternehmen mit Strom beliefert wurde. Mit Jahresabrechnungen von April und Mai 2013 rechnete das Energieunternehmen den Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von 1.313,09 € ab. Der Schuldner leistete hierauf keine Zahlung und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Energieunternehmen hat über die Forderung einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Schuldner im November 2016 zugestellt wurde.

Entscheidung:

Die Ansprüche des Energieunternehmens gegen den Schuldner auf Entgeltzahlung seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner im November 2016, gem. § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt worden. Für Ansprüche des Energieunternehmens sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren i.S.d. §§ 195, 199 BGB maßgeblich, da für Energieversorgungsverträge keine gesonderte Verjährungsfrist mit einem konkreten Zeitraum vorgesehen sei. Diese Frist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anzuknüpfen sei demnach an die Entstehung des Anspruchs. Entstanden sei ein Anspruch dann, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Voraussetzung hierfür sei die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit der Forderung hänge hier von der gesetzlichen Regelung des § 17 I Stromgrundversorgungsverordnung ab. Danach sei die Fälligkeit der Forderung von der Erteilung einer Rechnung durch das Energieunternehmen abhängig. Nach der Vorschrift würden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Hiervon ausgehend habe die dreijährige Verjährungsfrist erst nach dem Zugang der Rechnungen von April und Mai 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und nicht vor dem 31.12.2016 geendet. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht daraus, dass das Energieunternehmen die Abrechnungen erst spät erstellte, vorliegend nach 2,5 Jahren. Hier liege ein Verstoß gegen § 40 IV EnWG vor. Danach habe das Energieunternehmen sicherzustellen, dass der Verbraucher die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalte. Dieser Verstoß habe aber keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpfe sich darin, die Voraussetzungen zu normieren, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regierungsbehörde Sanktionen erlassen werden könnten. Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Forderung.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass die Ansprüche eines Energieunternehmens gegenüber dem jeweiligen Verbraucher erst mit Abrechnung durch das Energieunternehmen fällig werden. Auf den Verbrauchszeitraum komme es demnach nicht an. Die Regelung des § 40 IV EnWG, wonach eine Abrechnung seitens des Stromlieferanten binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu stellen ist habe auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss.

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Abtretung künftiger Forderungen durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eine vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Globalabtretung des Schuldners wird im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17

Sachverhalt:

Dem Schuldner standen aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt Vergütungsansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung zu. Der Schuldner trat im Dezember 1992 die Vergütungsansprüche an seine Ehefrau ab. Am 12. September 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 22. September 2008 übertrug die Ehefrau ihre Ansprüche an den Vater des Schuldners. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2008 gab der Insolvenzverwalter das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners frei. Wegen rückständiger Forderungen der Gerichtskasse erwirkte das Land gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche des Schuldners gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung gepfändet wurden. Der Vater des Schuldners (Zessionar) beantrage die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, da er der Auffassung war, er habe die Forderungen durch die Abtretung wirksam erworben.

Entscheidung:

Der Vater des Schuldners habe die gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung gerichteten Vergütungsansprüche des Schuldners im Wege der Abtretung nicht wirksam erworben. Die Ehefrau habe die Ansprüche als Erstzessionarin nicht wirksam an den Vater des Schuldners abtreten können, da bereits die Abtretung der Forderungen seitens des Schuldners an seine Ehefrau gegen die Regelung des § 91 I InsO verstoßen habe. Das Erwerbsverbot des § 91 InsO gelte auch im Stadium der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit. Der Schuldner gewinne mit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über gegen den Drittschuldner gerichtete Forderungen zurück. Eine Konvaleszenz entsprechend § 185 II 1 BGB könne nicht eintreten, da die Erwerbssperre des § 91 InsO bis zu Verfahrensbeendigung gelte. Der Forderungsübergang auf den Vater erfordere in dieser Konstellation eine Abtretung seitens des Schuldners. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten Vergütungsforderungen des Schuldners gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung gem. § 91 InsO nicht kraft einer vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Abtretung auf die Ehefrau des Schuldners übergehen. Folglich sei auch die zweite Abtretung durch die Ehefrau als Nichtberechtigte unwirksam. Die Abtretung des Schuldners und die sich anschließende Abtretung der Ehefrau könnten erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechtswirkung erzeugen.

Die Abtretung scheitere auch nicht an dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. §§ 134 BGB, 203 I Nr. 1 StGB, da der Informationsanspruch des Abtretungsempfängers aus § 402 BGB wirksam abbedungen worden sei, indem der Zessionar (Vater) dem Schuldner eine Einziehungsbefugnis der Forderung einräumte. Durch die Einziehungsbefugnis werde verhindert, dass sensible Daten der Patienten i.R.d. Informationspflichten des § 402 BGB preisgegeben würden.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Mit der Entscheidung ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren müssen Zessionare eine erneute Abtretung der Forderung vereinbaren, da der § 91 I InsO auch nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren gelte. Die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte des Schuldners sollen den Neugläubigern als selbstständige Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Der BGH stellte auf den Sinn und Zweck der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners ab, die dem Schuldner den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglichen soll.

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Veräußerung eines durch Pfändung und Überweisung gepfändeten Anteils eines Miterben

Der durch Pfändung und Überweisung gepfändete Anteil eines Miterben, darf nur mit gesondertem Beschluss des Vollstreckungsgerichts oder einer Bewilligung des Schuldners veräußert werden.

BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18

Sachverhalt:

Der Schuldner ist mit zwei weiteren Personen im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu ½ Anteil eines Grundstücks eingetragen. Ein Gläubiger des Schuldners pfändete den Miterbenanteil des Schuldners und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Im Nachgang verkaufte der Gläubiger das Grundstück und übertrug es an die Erwerberin. Unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrags haben der Gläubiger und die Erwerberin die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erbanteils des Schuldners beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung von der Vorlage einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 844, § 857 V ZPO oder der Genehmigung des Schuldners nach § 29 GBO abhängig gemacht.

Entscheidung:

Der BGH entschied, dass das vom Grundbuchamt vorgetragene Eintragungshindernis bestehe. Die Überweisung zur Einziehung nach § 857 I ZPO, §§ 835 ff. ZPO ermächtige den Gläubiger nur dazu, das Recht des Schuldners aus dem gepfändeten Erbanteil geltend zu machen. Die Veräußerung des Miterbenanteils sei nicht schon durch eine Pfändung und Überweisung des Anteils möglich. Hierfür benötige es noch eine entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder die Genehmigung des Schuldners. Der Erbanteil eines Miterben könne gem. § 859 I, II ZPO gepfändet werden. Dies habe zur Folge, dass der Gläubiger mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil erwerbe, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Für die Verwertung des gepfändeten Anteils wird dem Gläubiger der Anteil zur Einziehung überwiesen. Dadurch sei der Gläubiger berechtigt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Gleichzeitig habe er dadurch nicht das Recht erlangt die Forderung oder das Recht auf einen Dritten zu übertragen. Bei der Überweisung zur Einziehung werde der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts. Da die Inhaberschaft der Forderung beim Schuldner verbleibe, erwerbe der Gläubiger die Verfügungsbefugnis nicht uneingeschränkt. Die Überweisung zur Einziehung berechtige den Gläubiger nicht zur Weiterveräußerung der Forderung. Hierfür benötige der Gläubiger gem. § 857 V ZPO einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der BGH geht in seinem Beschluss auf die Besonderheiten ein, die sich durch die Pfändung und Überweisung eines Anteils eines Miterben ergeben. Hat das Vollstreckungsgericht die anderweitige Verwertung beschlossen, ist der Gläubiger berechtigt den Erbteil mittels notarieller Urkunde zu veräußern.

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