Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen sind als zweckgebundene Leistungen nach § 851 ZPO unpfändbar.

LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20

Sachverhalt:

Am 09.06.2017 wurde das P-Konto des Schuldners gepfändet. Am 27.03.2020 erhielt der Schuldner die Bewilligung einer einmaligen „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ in Höhe von 9.000 Euro. Diese wurde wenige Tage später dem Konto des Schuldners gutgeschrieben. Die Bank weigerte sich jedoch an den Schuldner auszahlte. Dieser erhob am 07.04.2020 einen Antrag auf Freigabe der Kontopfändung in Höhe der 9.000 Euro aus der Corona-Soforthilfe, mit der Begründung, dass er den Betrag zur Unterhaltszahlung (Familie, Miete etc.) brauche.

Entscheidung:

Die Corona-Soforthilfe sei als zweckgebundene Leistung von der Pfändung gem. § 851 I ZPO ausgenommen. Der Zweck der Leistung betreffe die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen. Zwar stelle diese keine in der ZPO geregelten unpfändbaren Betrag dar, wie etwa sonstige Einkünfte aus § 850i ZPO oder einmalige Sozialhilfeleistungen nach § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, doch sei dem Schuldner zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S. von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Letztlich benutze der Schuldner diese für den für die Corona- Soforthilfe vorgesehenen Zweck. Zudem ist der Gläubiger kein sog. Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona- Soforthilfe, nämlich mit dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung der Liquiditätsengpässe, geschützt sei. Somit können Altgläubiger, aus der Zeit vor der Corona- Pandemie, welche nicht von dem Zweck der Soforthilfe geschützt sind, nicht im Wege der Forderungspfändung auf die Corona-Soforthilfe zugreifen.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das LG Köln hat erstmals über die Pfändbarkeit der Corona-Soforthilfen entschieden. Der Schutz der entsprechenden Gelder könne nicht über einen Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Erhöhung des Freibetrags erreicht werden. Bei der Corona-Soforthilfe handele es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.d. § 850i ZPO, da hierüber nur selbsterzielte Einkünfte geschützt sind. Zudem stelle die Corona-Soforthilfe keine Sozialleistung dar, die über § 850k II 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar ist, da die Corona-Soforthilfe steuerlich wie Einkommen behandelt wird und sich somit von den Sozialleistungen unterscheidet.

Anders verhält es sich mit Arbeitgeberzuschüssen oder -sachbezügen. Diese sind nach § 850a ZPO unpfändbar.

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