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Anwendbarkeit des § 497 III 3 BGB auf gekündigte Verbraucherdarlehen

Der Hemmungstatbestand des § 497 III 3 BGB ist auch auf den Rückzahlungsanspruch aus gekündigtem Verbraucherdarlehen anwendbar und betrifft nicht ausschließlich Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung der vereinbarten Raten.

OLG München, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 3708/18

Sachverhalt: 

Die Bank fordert von dem Schuldner die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens.

Im Dezember 2012 schlossen die Bank und Schuldner einen Darlehensvertrag, auf den der Schuldner bis Juli 2013 regelmäßig Raten zahlte. Mit Schreiben vom 20.12.2013 forderte die Bank den Schuldner zur weiteren Zahlung der Raten auf. Nachdem der Schuldner hierauf nicht reagierte kündigte die Bank im Dezember 2013 den Kredit und forderte ihn auf die Restsumme sofort zu zahlen. Zudem wies sie den Schuldner darauf hin, dass sie künftig auf den Restbetrag Verzugszinsen berechnen werde. Der Schuldner vertrat die Auffassung die Forderung der Bank sei verjährt.

Entscheidung: 

Das OLG entschied, dass die Forderung nicht verjährt sei und die Bank daher vom Schuldner die Rückzahlung des Darlehens verlangen könne. Der § 497 III 3 BGB a.F. sei auch im Fall des gekündigten Darlehens wegen Zahlungsverzugs anwendbar und hemme die Verjährung. Die Vorschrift sei eindeutig und nicht an weitere Bedingungen wie bspw. eine Teilzahlung geknüpft. Außerdem werde andernfalls der säumige Schuldner, der sämtliche Zahlungen einstelle, gegenüber dem Schuldner der Teilbeträge überweise begünstigt. Eine weitergehende Auslegung der Norm lehnte das Gericht mit Berufung auf die Rechtssicherheit ab. § 497 III 3 BGB sei nicht nur auf die Fällen anwendbar, in denen der Darlehensgeber die Ansprüche gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung der vereinbarten Raten und der darauf zu zahlenden Verzugszinsen geltend mache. Auch der Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld, bei fällig gestelltem Darlehen nach Kündigung sei auf die Vorschrift anwendbar. Dies ergebe sich unter anderem aus der Überlegung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens nach Kündigung, von der Art her kein anderer Anspruch sei, als der auf Ratenzahlung vor Kündigung. Diese Auslegung diene auch dem Schuldnerschutz, da der Darlehensgeber auch nach Kündigung eines Darlehens zehn Jahre Zeit habe bis er den Anspruch titulieren lassen könne und in dieser Zeit weniger belastende Lösungen gefunden werden könnten.

Bedeutung für die Beratungspraxis: 

Nachdem bereits das LG Hamburg (29.12.2017- 307 O 142/16), als auch das LG Bremen (01.04.2019- 2 O 160/18) in ihren Urteilen die Anwendbarkeit des § 497 III 3 BGB auf gekündigte Verbraucherdarlehen ablehnten und sich somit für die Verjährung innerhalb von drei Jahren aussprachen entschied das OLG München in seinem Urteil gegenläufig. In seiner Begründung nahm das OLG vor allem Bezug auf Entscheidungen des OLG Köln aus dem Jahr 2003 und des BGH aus 2007, dessen Grundlage jedoch noch die alte Fassung des § 497 BGB war. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird und in nächster Zukunft eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problem gefällt wird.

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Gläubigerbenachteiligung:

Eine Gläubigerbenachteiligung ist dann gegeben, wenn eine Rechtshandlung des Schuldners entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist, schmälert. Durch die Rechtshandlung des Schuldners müssen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert worden sein. Ein Anfechtungsgrund kann durch unmittelbare oder mittelbare Gläubigerbenachteiligung angenommen werden. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn der Schuldner die zur Gläubigerbenachteiligung führende Handlung selbst vornimmt. Wird die Anfechtungshandlung nicht durch den Schuldner direkt, sondern durch einen Dritten, bspw. auf Anweisung des Schuldners vorgenommen und führt zur einer Verringerung des schuldnerischen Vermögens, handelt es sich um eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.⇾ § 129 InsO, § 1 AnfG

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Zulässigkeit eines isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung bei nicht vollständiger Aufklärung durch das Gericht

Das Insolvenzgericht hat die Pflicht den Schuldner durch ausreichenden und verständlichen Hinweis über die konkreten Folgen der Fristversäumnis zu belehren.

LG Frankenthal, Beschluss vom 19.03.2019 – 1 T 5/19

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.03.2018 beantragte ein Gläubiger des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 03.04.2018 wurde dem Schuldner folgender Hinweis erteilt: „Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er einen Restschuldbefreiungsantrag stellen kann. Dieser setzt einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, der spätestens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung zu stellen ist. Das Gericht setzt dem Schuldner eine Frist zur Stellung des Eigenantrags binnen drei Wochen. Der Restschuldbefreiungsantrag ist spätestens zwei Wochen nach Stellung des Eigenantrags bei Gericht einzureichen.“ Der Beschluss wurde dem Schuldner am 10.04.2018 zugestellt. Am 12.07.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 28.08.2018 stellte der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag, einen Antrag auf Restschuldbefreiung und einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzgericht wies die Anträge als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass mangels vor Verfahrenseröffnung gestelltem Eigenantrag eine Entscheidung zugunsten des Schuldners nicht ergehen könne. Mit der Beschwerde wandte sich der Schuldner gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.

Entscheidung:

Die Beschwerde hatte Erfolg. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei nicht deshalb unzulässig, weil ein Antrag eines Gläubigers zur Insolvenzeröffnung geführt habe. Der Antrag auf Restschuldbefreiung sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise als isolierter Antrag zulässig, da das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen nicht ausreichend hingewiesen habe. Dies folge vor allem aus der Überlegung, dass ein fehlerhafter Hinweis des Gerichts nicht zum Nachteil des Schuldners gereicht werden könne und so dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt werde. Der Hinweis des Gerichts sei unzureichend, da nicht ausreichend über die Folgen einer Fristversäumnis aufgeklärt worden sei. Der Hinweis müsse klar verständlich, vollständig und auch für einen juristischen Laien begreiflich sein. Dies umfasse auch die ausreichende Aufklärung über die Folgen einer Fristversäumnis, wie den Zeitpunkt des Fristablaufs und das Antragserfordernis. Im Übrigen müsse auch über die Folgen eines unterbliebenen Eigenantrags, wie den Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens, belehrt werden. Dies solle verhindern, dass eine rechtsunkundige natürliche Person die Chance der Restschuldbefreiung verliere. Eine ausreichende Belehrung über die Folgen eines unterlassenen Eigenantrags enthalte der Hinweis des Insolvenzgerichts nicht. Dem rechtsunkundigen Schuldner sei aufgrund des Hinweises nicht klar, dass nach Fristablauf und Insolvenzeröffnung ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei. Somit müsse der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein und infolgedessen könne auch der Antrag auf Verfahrenskostenstundung nicht mangels Restschuldbefreiungsantrags abgelehnt werden.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Der Entscheidung des LG Frankenthal lassen sich die Bestandteile eines vollständigen und ausreichenden Hinweises des Insolvenzgerichts gegenüber dem Schuldner entnehmen. Bei Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Hinweises ist die Fristversäumnis des Schuldners zu entschuldigen.

 

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Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Rücknahmefiktion

Eine Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Rücknahmefiktion nach § 305 III InsO ist dann statthaft, wenn die Feststellung willkürlich getroffen wurde.

LG Gera, Beschluss vom 11.03.2019 – 5 T 126/19

Sachverhalt:

Der Schuldner beantragte im Dezember 2018 beim AG Gera die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und reichte die hierzu notwendigen Formulare ein. Hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans erklärte er, dass mit einem Gläubiger eine gesonderte Abrede getroffen worden sei, da dieser dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen werde. Das AG Gera forderte den Schuldner nach § 305 InsO zur Ergänzung auf, mit der Begründung, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht alle Gläubiger berücksichtige. Im Nachgang wurde dem Schuldner ohne weitere Erläuterung, ein Auszug aus einer Akte der Gerichtsvollzieherin zugesandt, in der eine Forderung hervorgehoben war. Der Schuldner legte daraufhin eine Forderungsaufstellung der Gläubigerin vor. Im Februar 2018 erließ das AG den Beschluss zur Feststellung der Rücknahmefiktion. Hiergegen erhob der Schuldner Beschwerde.

Entscheidung:

Die Beschwerde vor dem LG Gera hatte Erfolg. Das Gericht führte aus, dass es gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion grundsätzlich kein Rechtsmittel gebe. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Feststellung der Rücknahmefiktion willkürlich sei, bspw. wenn sachfremde Erwägungen herangezogen worden seien und/oder Auflagen erteilt worden seien, die nicht erfüllbar seien. Willkür sei auch zu bejahen, sofern kein innerer Zusammenhang zur Prozesssituation bestehe. Hier fehle ein solcher Zusammenhang, da seitens des Gerichts Anforderungen gestellt worden seien, die zu diesem Zeitpunkt nicht geprüft werden sollten. Die Rücknahmefiktion trete nicht schon deshalb ein, weil der Schuldenbereinigungsplan nicht alle Gläubiger berücksichtige oder eine Forderung nicht richtig angegeben sei. Sie trete dann ein, wenn die amtlichen Formulare nicht innerhalb der Monatsfrist vollständig ausgefüllt würden. Hiervon müsse man die Frage unterscheiden, ob die Formulare inhaltlich richtig ausgefüllt seien. Dies sei jedoch nicht im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung zu überprüfen, sondern im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung oder im vorläufigen Eröffnungsverfahren. Der Umfang der Prüfung des § 305 InsO sei nicht so weitreichend, wie die Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens nach §§ 13 ff. InsO. Ansonsten käme es zu einer Doppelprüfung, infolgedessen es nicht nachvollziehbar sei, dass es bei inhaltsgleicher Prüfung einmal kein Rechtsmittel gebe und einmal Beschwerde erhoben werden könne. Die Rücknahmefiktion könne deshalb richtigerweise nicht bei inhaltlichen Mängeln greifen, sondern nur wenn der Schuldner einen Teil der Formulare nicht ausgefüllt habe oder keinen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt habe. Kein Grund für den Eintritt der Rücknahmefiktion seien demnach unvollständig scheinende Gläubigerlisten oder Schuldenbereinigungspläne in denen die Forderung möglicherweise falsch angegeben worden ist.

Zudem sei die Aufforderung des Gerichts zur nachträglichen Ergänzung klar zu formulieren und dem Schuldner ohne weiteres verständlich zu machen. Eine Übersendung der Gläubigerliste mit Hervorhebungen einzelner Forderungen ohne weitere Anweisung reiche hierfür nicht aus.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das LG Gera bestätigt mit seinem Beschluss die gängige Praxis des BGH, dass in Ausnahmefällen das Rechtsmittel der Beschwerde auch gegen den Eintritt der Rücknahmefiktion erhoben werden kann. Gleichzeitig arbeitet es in seiner Entscheidung die Unterschiede zwischen formellen Anforderungen, die bereits im Rahmen des § 305 InsO geprüft werden und den inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 13 ff. InsO im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung heraus.

 

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Keine Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Rechtsmittelmöglichkeiten bei Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 305 III InsO

Tritt die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO wegen fehlender formaler Voraussetzungen ein, kann der Schuldner hiergegen kein Rechtsmittel einlegen. Ihm bleibt die Möglichkeit, jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 – 330 T 14/19

Sachverhalt:

Der Schuldner reichte im Dezember 2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim AG Hamburg ein. Alle eingereichten Unterlagen sind von dem Berufsbetreuer des Schuldners unterzeichnet worden. Das AG Hamburg forderte den Schuldner auf, die Unterlagen, insbesondere die Abtretungserklärung selbst zu unterzeichnen oder durch das Betreuungsgericht genehmigen zu lassen. Der Schuldner kam der Aufforderung nicht nach, wobei der Berufsbetreuer hierzu erläuterte, dass der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung des Insolvenzverfahrens zu erfassen und deshalb nicht unterschreiben könne. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts wurde auch nicht eingeholt. Im Januar 2019 erklärte das AG Hamburg den Eröffnungsantrag des Schuldners gem. § 305 III InsO als zurückgenommen. Hiergegen erhob der Schuldner Beschwerde.

Entscheidung:

Das LG Hamburg erklärte in seinem Beschluss, dass die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO kraft Gesetzes eintrete, soweit der Schuldner Aufforderungen des Insolvenzgerichts, fehlende Bestandteile des Eröffnungsantrags nachzureichen, innerhalb der Frist von einem Monat nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, da der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, die Abtretungserklärung eigenständig zu unterschreiben, bzw. eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht einzuholen, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde des Schuldners sei unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die eingetretene Rücknahmefiktion von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen sei und somit nicht möglich sei. Dies sei auch verfassungsgemäß, da das Insolvenzgericht lediglich formelle Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt habe und der Schuldner jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen könne. Eine Anfechtung nach § 34 I InsO analog käme hier nicht Betracht, da diese nur zur Anwendung gelange, wenn die vom Gericht gestellten Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners nicht erfüllbar seien, da die Rücknahmefiktion in einem solchen Fall der Ablehnung der Insolvenzeröffnung gleichkäme. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Hamburg aber keine unerfüllbaren Anforderungen an den Schuldner gestellt. Es sei Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eröffnungsantrags, dass die Abtretungserklärung entweder von dem Schuldner selbst, soweit dieser psychisch und physisch hierzu in der Lage sei, unterzeichnet werde oder durch das Betreuungsgericht genehmigt werde.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das LG Hamburg macht in seinem Beschluss deutlich, dass die Abtretungserklärung eines unter Betreuung stehenden Schuldners von diesem persönlich zu unterzeichnen ist. Die Unterschrift des Betreuers allein genügt den Anforderungen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Gleichzeitig stellt das LG Hamburg klar, dass ein Rechtsmittel gegen die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO nach der InsO nicht vorgesehen ist und nicht rechtsmittelbedürftig ist, da für den Schuldner weiterhin die Möglichkeit bestehe, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

 

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Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters als Bestandteil der Insolvenzmasse

Hat der Mieter mit Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution fällt diese nur bei Pfändbarkeit unter Insolvenzbeschlag.

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 – IX ZB 7/17

Sachverhalt:

Seit Mitte 2012 bezog die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II. Im Oktober wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, der Schlusstermin fand im Januar 2014 statt. Im Dezember 2013 wurde die Schuldnerin aufgrund akuter Einsturzgefahr des Wohngebäudes aus ihrer Mietwohnung zwangsgeräumt und das Mietverhältnis beendet. Im Januar 2014 wurde die hinterlegte Mietkaution i.H.v. 983,55 € auf ein gesperrtes Konto ausgekehrt. Die Schuldnerin hatte in der Zwischenzeit eine neue Wohnung angemietet und mit der Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution i.H.v. 500 € hinterlegt. Das Insolvenzgericht ordnete auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung des Mietkautionsguthabens an. Die Schuldnerin beantragte die Freigabe des Guthabens, da sie damit das Darlehen ihrer Tochter zurückzahlen wolle.

Entscheidung:

Grundsätzlich unterliege der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, der aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses bestehe, dem Insolvenzbeschlag. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliege. Dies ergebe sich jedoch nicht aus § 850i I 1 Fall 2 ZPO, da es sich bei der Mietkautionsrückzahlung nicht um unpfändbare sonstige Einkünfte des Schuldners handele. § 850i I 1 Fall 2 ZPO erfasse sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte, unter die die Kautionsrückzahlung nicht falle. Die Freigabe des Mietkautionsguthabens könne auch nicht auf § 765a ZPO gestützt werden, da hierfür die Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt sein müssten. Das Interesse der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung des Darlehens, das ihr von ihrer Tochter gewährt wurde, zu verwenden, begründe keine sittenwidrige Härte. Im Einzelfall könne sich die Unpfändbarkeit des Mietkautionsdarlehens bei SGB II Empfängern daraus ergeben, dass das Mietkautionsguthaben als Einkommen des Schuldners die Leistungen nach dem SGB II mindere. In so einem Fall sei eine Pfändung unzulässig, da sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolge, die dem Leistungsbezieher in erster Linie sein Existenzminimum sichern sollten. Insoweit habe das Insolvenzgericht die Frage zu klären, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar und somit nicht unter die Insolvenzmasse falle, weil es anspruchsmindernd auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

In seinem Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen der Mietkautionsrückzahlungsanspruch unter den Insolvenzbeschlag fällt. Außerdem stellt er klar, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht zu den sonstigen, von dem Schuldner selbst erwirtschafteten Einkünften i.S.d. § 850i ZPO zählt.

 

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Haftung der Hinterlegungsstelle für treuwidrige Verfügungen des Insolvenzverwalters

Das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle trifft eine Warnpflicht bei insolvenzzweckwidrigen Verfügungen des Insolvenzverwalters, soweit sich diese in objektiver Weise aufdrängen.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18

Sachverhalt:

Der vorläufige Insolvenzverwalter eröffnete bei der B-Bank ein Rechtsanwalt-Anderkonto, von dem er sich Gelder auf sein Kanzleikonto überwies und das Geld veruntreute. Im Protokoll über den Berichts- und Prüftermin des Insolvenzgerichts wurde nur festgestellt, dass eine Hinterlegungsstelle bei der B-Bank eingerichtet wurde. Das Protokoll wurde nicht veröffentlicht. Die B-Bank erfuhr hinsichtlich der Feststellung als Hinterlegungsstelle nichts. Nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden, wurde der Kläger zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nimmt die B-Bank auf Rückzahlung des Überweisungsbetrags in Anspruch.

Entscheidung:

Aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung lasse sich entnehmen, dass eine Hinterlegungsstelle bei der B-Bank eingerichtet worden sei, dies stelle jedoch keine förmliche Beschlussfassung dar. Zudem treffe die Hinterlegungsstelle keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger. Insbesondere gebe es keine insolvenzrechtliche Norm, die der Hinterlegungsstelle die Pflicht aufbürde, Verfügungen des Insolvenzverwalters zu überprüfen und ggfs. mit dem Insolvenzgericht abzuklären. § 149 InsO lasse sich entnehmen, dass der Gläubigerausschuss die Möglichkeit habe, darüber zu bestimmen, bei welcher Stelle eine Hinterlegungsstelle eingerichtet werden soll und welche Befugnisse dem Insolvenzgericht insoweit zukommen. Besondere Pflichten seien dieser Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen.

Allerdings treffe ein Kreditinstitut eine Warnpflicht, wenn evidente Verdachtsmomente gegeben seien, dass ein Kunde zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehe. Dies könne dann gegeben sein, wenn der Insolvenzverwalter insolvenzzweckwidrig Zahlungen in Auftrag gebe und sich begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssten. Dies verpflichte eine Bank jedoch nicht Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Eine Überprüfungspflicht bestehe, wenn sich bei der normalen Bearbeitung massive Verdachtsmomente aufdrängten und der Bank zudem bekannt sei, dass sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden sei. Für den vorliegenden Fall lehnte das Gericht eine solche Warnpflicht ab.

In dem Urteil erklärte der BGH weiterhin, dass die Einrichtung eines Anderkontos durch den Insolvenzverwalter als Insolvenzkonto unzulässig und pflichtwidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass anstelle der Masse selbst der Insolvenzverwalter als Berechtigter ausgewiesen sei und somit die Insolvenzmasse in sein Vermögen überleite. Es sei erforderlich, dass der Insolvenzverwalter ein Sonderkonto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung des Kontos für die Insolvenzmasse einrichte.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

In dem Urteil wird verdeutlicht, dass die Bank als Hinterlegungsstelle keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse treffen. Hierfür fehle die gesetzliche Grundlage. Der BGH stellt mit diesem Urteil klar, dass für die Verwaltung der Insolvenzmasse die Einrichtung eines Anderkontos nicht ausreicht. Der Insolvenzverwalter ist somit verpflichtet, ein Sonderkonto einzurichten um auch eine vertragliche Haftung der Hinterlegungsstellen begründen zu können.

 

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Aufrechnungsmöglichkeit des Anfechtungsgegners mit einem ihm zustehenden Wertersatzanspruch

Hat der Anfechtungsgegner Aufwendungen für die Gewinnung von Früchten getätigt, kann er diese gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten, bzw. dem gleichwertigen Wertersatzanspruch aufrechnen.

BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 121/16

Sachverhalt:

Die Erblasserin, Mutter der Beklagten, war Eigentümerin mehrerer Immobilien, deren Verwaltung die Beklagte gegen ein Entgelt übernommen hatte. Im August 2004 übertrug die Erblasserin der Beklagten eine Immobilie mit vermieteten Wohnungen und die von der Beklagten selbst bewohnte Wohnung. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Beklagte weiterhin die Verwaltung übernimmt, das hierfür bislang vereinbart Entgelt aber entfalle. Im September 2006 verstarb die Erblasserin. Die Erben schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Der Nachlasspfleger stellte im Mai 2007 Insolvenzantrag. Im Februar 2008 veräußerte die Beklagte ein Objekt an einen Dritten. Der Insolvenzverwalter in seiner Stellung als Kläger ist der Auffassung, dass die Übertragung der Immobilien an die Beklagte der Insolvenzanfechtung unterliege und verlangt die Rückübertragung der Wohnung und Wertersatz für das weiterveräußerte Objekt sowie die Herausgabe der aus der Vermietung des Objekts bis Februar 2008 durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass der Wertersatzanspruch um den Wert der von ihr für das Objekt erbrachten Verwaltungsleistungen zu mindern sei.

Entscheidung:

Der BGH führte aus, dass eine Abgrenzung zwischen Verwendungen auf die Immobilie und Kosten für die Gewinnung von Früchten aus der Immobilie erforderlich sei. Handele es sich um Aufwendungen der eigenen geldwerten Arbeitsleistung, die Anbahnung, Betreuung und Abwicklung von Mietverhältnisses, sowie die auf die Immobilie bezogenen Kontakte mit Behörden und Reparaturen und die Prüfung von Reparaturarbeiten, komme eine Einordnung als Fruchtgewinnkosten in Betracht, da diese im Zusammenhang mit oder bei Fruchtziehung selbst angefallen wären. Handele es sich um Fruchtgewinnungskosten, dürften diese nur im Wege der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. den Wertersatzanspruch zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall könne die Beklagte Ersatz ihrer Aufwendungen nur im Wege eines eigenständigen Anspruchs gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Die unmittelbare Minderung des Anspruchs auf Wertersatz in Höhe des Aufwands komme nicht in Betracht. Der zur Herausgabe von gezogenen Früchten Verpflichtete könne Ersatz der auf die Gewinnung dieser Früchte verwendeten Kosten verlangen, soweit diese einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprächen und den Wert der Früchte nicht überstiegen. Hierbei sei es unerheblich, ob sich der Anspruch der Masse nicht mehr auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, sondern nur noch auf Wertersatz hierfür richte. Die Beklagte könne somit getätigte Aufwendungen im Rahmen einer Aufrechnung geltend machen.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das Urteil hat insofern Auswirkungen auf die Beratungspraxis, als dass der BGH in diesem erläutert, inwiefern aufgewandte Kosten zur Fruchtziehung als Ersatz von der Insolvenzmasse abzuziehen sind. Diese Ansprüche auf Ersatz stellen Masseverbindlichkeiten dar, mit denen der Anfechtungsgegner gegen den Anfechtungsanspruch aufrechnen kann.

 

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Berücksichtigung nicht realisierter Anfechtungsansprüche bei der Berechnung der Verwaltervergütung

Wird die Forderung des Insolvenzgläubigers befriedigt und das Insolvenzverfahren daraufhin eingestellt, sind in die Berechnung der Verwaltervergütung auch jene Anfechtungsansprüche einzubeziehen, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich wären.

BGH, Beschluss vom 14.02.2019 – IX ZB 25/17

Sachverhalt:

Über den Nachlass der verstorbenen Erblasserin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen machte der Insolvenzverwalter gegen die Tochter und Alleinerbin einen Rückgewährungsanspruch wegen Schenkungsanfechtung geltend, da diese nach dem Tod ihrer Mutter Zahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen erhalten hatte. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht hatte sie jedoch nicht. Die Forderung des alleinigen Insolvenzgläubigers wurde durch die Tochter befriedigt. Daraufhin nahm dieser seine Anmeldung zurück. Die Tochter beantragte die Einstellung des Verfahrens beim Insolvenzgericht. Bei der Berechnung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters wurde auch der Anfechtungsanspruch berücksichtigt. Hiergegen erhob die Tochter Beschwerde, mit der sie die Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters begehrt.

Entscheidung:

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass vor Einstellung des Verfahrens die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden müsse. Diese bestimme sich nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hierbei seien auch Vermögenswerte, die nicht verwertet wurden mit einzuberechnen. Diese seien mit dem bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös einzubeziehen. Das gelte jedoch nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich gewesen wäre. Sofern Vermögen nicht verwertet worden sei, weil eine Befriedigung der Gläubiger ohnehin erreicht werden konnte, sei der Wert dieses Vermögens nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies gelte nicht für bereits realisierte Ansprüche; diese seien vollständig bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auch eine vorherige Befriedigung der Insolvenzgläubiger führe nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Berechnungsgrundlage. Andernfalls könne mit der Befriedigung einzelner Forderungen die Vergütung des Insolvenzverwalters immer auf die Mindestvergütung reduziert werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Anfechtungsanspruch wegen Gläubigerbenachteiligung entstanden. Eine einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung könne nur durch die Rückgabe des anfechtbaren Gegenstands beseitigt werden.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Mit seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung nicht zur Disposition der Schuldner steht, die ansonsten systemwidrig nach Belieben Forderungen befriedigen könnten, um die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu reduzieren. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und stellt vielmehr klar, dass auch nicht realisierte Forderungen aus Anfechtungsansprüchen bei der Berechnung der Verwaltervergütung beachtet werden müssen.

 

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Ratenzahlungsanordnung hinsichtlich gewährter Prozesskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erhielt ein Schuldner Prozesskostenhilfe kann die Staatskasse eine Ratenzahlungsanordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr anordnen, sondern muss die Forderung zur Tabelle anmelden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2019 – 5 WF 133/18

Sachverhalt:

Der Schuldnerin wurde im Februar 2018 für ein Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe (da es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelte wurde hier aufgrund der unterschiedlichen Terminologie Verfahrenskostenhilfe gewährt, die aber die gleichen Voraussetzungen wie Prozesskostenhilfe hat) bewilligt und angeordnet, dass diese auf die Verfahrenskosten monatlich Raten zu zahlen habe. Im März erhob die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung mit der Begründung, sie habe Privatinsolvenz angemeldet und sei zur Zahlung der Raten nicht in der Lage. Im April 2018 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Entscheidung:

Die Beschwerde der Schuldnerin vor dem OLG hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung. Das OLG entschied, dass die Staatskasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die abzuzahlenden Raten hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr durch Anordnung einer Ratenzahlung geltend mache dürfe, sondern die Forderung zur Tabelle anmelden müsse. Soweit die Kosten bei Insolvenzeröffnung bereits entstanden seien komme eine Ratenzahlungsanordnung nicht mehr in Betracht. Die Staatskasse sei Insolvenzgläubigerin, da sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin einen Vermögensanspruch in Form der entstandenen Verfahrenskosten habe. Dabei sei auch insolvenzrechtlich unerheblich, dass diese Kosten durch die Verfahrenskostenbewilligung gestundet seien. Im Insolvenzverfahren würden auch gem. § 41 InsO gestundete Forderungen als fällig gelten und müssten zur Tabelle angemeldet werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürften diese ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Grundlagen würden gleichermaßen für die Staatskasse gelten, da diese im Insolvenzverfahren nicht privilegiert sei. Eine Ausnahme bestehe nur für die Forderungen aus einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren selbst. Eine Absonderungsberechtigung des Staates gäbe es nur für Zölle und Steuern. Die Zulässigkeit einer Ratenzahlungsanordnung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Raten nur aus dem pfändungsfreien Einkommen zu bemessen seien. Den Insolvenzgläubigern stehe kein Recht zu auf dieses unpfändbare Einkommen zuzugreifen. Das ergebe sich schon aus der Regelung des § 89 InsO, nach der Vollstreckungen der Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig seien.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das OLG stellt mit seinem Beschluss klar, dass auch die Staatskasse keine privilegierte Stellung im Insolvenzverfahren einnimmt, sondern wie jeder Insolvenzgläubiger seine entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Zudem hat auch die Staatskasse als Insolvenzgläubigerin nicht die Möglichkeit das Einzelvollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren durch Ratenzahlungsanordnungen zu umgehen, um so auf das unpfändbare Vermögen des Schuldners zuzugreifen.

 

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