Der Hemmungstatbestand des § 497 III 3 BGB ist auch auf den Rückzahlungsanspruch aus gekündigtem Verbraucherdarlehen anwendbar und betrifft nicht ausschließlich Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung der vereinbarten Raten.
OLG München, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 3708/18
Sachverhalt:
Die Bank fordert von dem Schuldner die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens.
Im Dezember 2012 schlossen die Bank und Schuldner einen Darlehensvertrag, auf den der Schuldner bis Juli 2013 regelmäßig Raten zahlte. Mit Schreiben vom 20.12.2013 forderte die Bank den Schuldner zur weiteren Zahlung der Raten auf. Nachdem der Schuldner hierauf nicht reagierte kündigte die Bank im Dezember 2013 den Kredit und forderte ihn auf die Restsumme sofort zu zahlen. Zudem wies sie den Schuldner darauf hin, dass sie künftig auf den Restbetrag Verzugszinsen berechnen werde. Der Schuldner vertrat die Auffassung die Forderung der Bank sei verjährt.
Entscheidung:
Das OLG entschied, dass die Forderung nicht verjährt sei und die Bank daher vom Schuldner die Rückzahlung des Darlehens verlangen könne. Der § 497 III 3 BGB a.F. sei auch im Fall des gekündigten Darlehens wegen Zahlungsverzugs anwendbar und hemme die Verjährung. Die Vorschrift sei eindeutig und nicht an weitere Bedingungen wie bspw. eine Teilzahlung geknüpft. Außerdem werde andernfalls der säumige Schuldner, der sämtliche Zahlungen einstelle, gegenüber dem Schuldner der Teilbeträge überweise begünstigt. Eine weitergehende Auslegung der Norm lehnte das Gericht mit Berufung auf die Rechtssicherheit ab. § 497 III 3 BGB sei nicht nur auf die Fällen anwendbar, in denen der Darlehensgeber die Ansprüche gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung der vereinbarten Raten und der darauf zu zahlenden Verzugszinsen geltend mache. Auch der Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld, bei fällig gestelltem Darlehen nach Kündigung sei auf die Vorschrift anwendbar. Dies ergebe sich unter anderem aus der Überlegung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens nach Kündigung, von der Art her kein anderer Anspruch sei, als der auf Ratenzahlung vor Kündigung. Diese Auslegung diene auch dem Schuldnerschutz, da der Darlehensgeber auch nach Kündigung eines Darlehens zehn Jahre Zeit habe bis er den Anspruch titulieren lassen könne und in dieser Zeit weniger belastende Lösungen gefunden werden könnten.
Bedeutung für die Beratungspraxis:
Nachdem bereits das LG Hamburg (29.12.2017- 307 O 142/16), als auch das LG Bremen (01.04.2019- 2 O 160/18) in ihren Urteilen die Anwendbarkeit des § 497 III 3 BGB auf gekündigte Verbraucherdarlehen ablehnten und sich somit für die Verjährung innerhalb von drei Jahren aussprachen entschied das OLG München in seinem Urteil gegenläufig. In seiner Begründung nahm das OLG vor allem Bezug auf Entscheidungen des OLG Köln aus dem Jahr 2003 und des BGH aus 2007, dessen Grundlage jedoch noch die alte Fassung des § 497 BGB war. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird und in nächster Zukunft eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problem gefällt wird.