Aufrechnungsmöglichkeit des Anfechtungsgegners mit einem ihm zustehenden Wertersatzanspruch

Hat der Anfechtungsgegner Aufwendungen für die Gewinnung von Früchten getätigt, kann er diese gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten, bzw. dem gleichwertigen Wertersatzanspruch aufrechnen.

BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 121/16

Sachverhalt:

Die Erblasserin, Mutter der Beklagten, war Eigentümerin mehrerer Immobilien, deren Verwaltung die Beklagte gegen ein Entgelt übernommen hatte. Im August 2004 übertrug die Erblasserin der Beklagten eine Immobilie mit vermieteten Wohnungen und die von der Beklagten selbst bewohnte Wohnung. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Beklagte weiterhin die Verwaltung übernimmt, das hierfür bislang vereinbart Entgelt aber entfalle. Im September 2006 verstarb die Erblasserin. Die Erben schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Der Nachlasspfleger stellte im Mai 2007 Insolvenzantrag. Im Februar 2008 veräußerte die Beklagte ein Objekt an einen Dritten. Der Insolvenzverwalter in seiner Stellung als Kläger ist der Auffassung, dass die Übertragung der Immobilien an die Beklagte der Insolvenzanfechtung unterliege und verlangt die Rückübertragung der Wohnung und Wertersatz für das weiterveräußerte Objekt sowie die Herausgabe der aus der Vermietung des Objekts bis Februar 2008 durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass der Wertersatzanspruch um den Wert der von ihr für das Objekt erbrachten Verwaltungsleistungen zu mindern sei.

Entscheidung:

Der BGH führte aus, dass eine Abgrenzung zwischen Verwendungen auf die Immobilie und Kosten für die Gewinnung von Früchten aus der Immobilie erforderlich sei. Handele es sich um Aufwendungen der eigenen geldwerten Arbeitsleistung, die Anbahnung, Betreuung und Abwicklung von Mietverhältnisses, sowie die auf die Immobilie bezogenen Kontakte mit Behörden und Reparaturen und die Prüfung von Reparaturarbeiten, komme eine Einordnung als Fruchtgewinnkosten in Betracht, da diese im Zusammenhang mit oder bei Fruchtziehung selbst angefallen wären. Handele es sich um Fruchtgewinnungskosten, dürften diese nur im Wege der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. den Wertersatzanspruch zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall könne die Beklagte Ersatz ihrer Aufwendungen nur im Wege eines eigenständigen Anspruchs gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Die unmittelbare Minderung des Anspruchs auf Wertersatz in Höhe des Aufwands komme nicht in Betracht. Der zur Herausgabe von gezogenen Früchten Verpflichtete könne Ersatz der auf die Gewinnung dieser Früchte verwendeten Kosten verlangen, soweit diese einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprächen und den Wert der Früchte nicht überstiegen. Hierbei sei es unerheblich, ob sich der Anspruch der Masse nicht mehr auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, sondern nur noch auf Wertersatz hierfür richte. Die Beklagte könne somit getätigte Aufwendungen im Rahmen einer Aufrechnung geltend machen.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das Urteil hat insofern Auswirkungen auf die Beratungspraxis, als dass der BGH in diesem erläutert, inwiefern aufgewandte Kosten zur Fruchtziehung als Ersatz von der Insolvenzmasse abzuziehen sind. Diese Ansprüche auf Ersatz stellen Masseverbindlichkeiten dar, mit denen der Anfechtungsgegner gegen den Anfechtungsanspruch aufrechnen kann.

 

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