Ratenzahlungsanordnung hinsichtlich gewährter Prozesskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erhielt ein Schuldner Prozesskostenhilfe kann die Staatskasse eine Ratenzahlungsanordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr anordnen, sondern muss die Forderung zur Tabelle anmelden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2019 – 5 WF 133/18

Sachverhalt:

Der Schuldnerin wurde im Februar 2018 für ein Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe (da es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelte wurde hier aufgrund der unterschiedlichen Terminologie Verfahrenskostenhilfe gewährt, die aber die gleichen Voraussetzungen wie Prozesskostenhilfe hat) bewilligt und angeordnet, dass diese auf die Verfahrenskosten monatlich Raten zu zahlen habe. Im März erhob die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung mit der Begründung, sie habe Privatinsolvenz angemeldet und sei zur Zahlung der Raten nicht in der Lage. Im April 2018 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Entscheidung:

Die Beschwerde der Schuldnerin vor dem OLG hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung. Das OLG entschied, dass die Staatskasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die abzuzahlenden Raten hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr durch Anordnung einer Ratenzahlung geltend mache dürfe, sondern die Forderung zur Tabelle anmelden müsse. Soweit die Kosten bei Insolvenzeröffnung bereits entstanden seien komme eine Ratenzahlungsanordnung nicht mehr in Betracht. Die Staatskasse sei Insolvenzgläubigerin, da sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin einen Vermögensanspruch in Form der entstandenen Verfahrenskosten habe. Dabei sei auch insolvenzrechtlich unerheblich, dass diese Kosten durch die Verfahrenskostenbewilligung gestundet seien. Im Insolvenzverfahren würden auch gem. § 41 InsO gestundete Forderungen als fällig gelten und müssten zur Tabelle angemeldet werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürften diese ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Grundlagen würden gleichermaßen für die Staatskasse gelten, da diese im Insolvenzverfahren nicht privilegiert sei. Eine Ausnahme bestehe nur für die Forderungen aus einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren selbst. Eine Absonderungsberechtigung des Staates gäbe es nur für Zölle und Steuern. Die Zulässigkeit einer Ratenzahlungsanordnung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Raten nur aus dem pfändungsfreien Einkommen zu bemessen seien. Den Insolvenzgläubigern stehe kein Recht zu auf dieses unpfändbare Einkommen zuzugreifen. Das ergebe sich schon aus der Regelung des § 89 InsO, nach der Vollstreckungen der Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig seien.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das OLG stellt mit seinem Beschluss klar, dass auch die Staatskasse keine privilegierte Stellung im Insolvenzverfahren einnimmt, sondern wie jeder Insolvenzgläubiger seine entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Zudem hat auch die Staatskasse als Insolvenzgläubigerin nicht die Möglichkeit das Einzelvollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren durch Ratenzahlungsanordnungen zu umgehen, um so auf das unpfändbare Vermögen des Schuldners zuzugreifen.

 

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