Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters als Bestandteil der Insolvenzmasse

Hat der Mieter mit Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution fällt diese nur bei Pfändbarkeit unter Insolvenzbeschlag.

BGH, Beschluss vom 21.02.2019 – IX ZB 7/17

Sachverhalt:

Seit Mitte 2012 bezog die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II. Im Oktober wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, der Schlusstermin fand im Januar 2014 statt. Im Dezember 2013 wurde die Schuldnerin aufgrund akuter Einsturzgefahr des Wohngebäudes aus ihrer Mietwohnung zwangsgeräumt und das Mietverhältnis beendet. Im Januar 2014 wurde die hinterlegte Mietkaution i.H.v. 983,55 € auf ein gesperrtes Konto ausgekehrt. Die Schuldnerin hatte in der Zwischenzeit eine neue Wohnung angemietet und mit der Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution i.H.v. 500 € hinterlegt. Das Insolvenzgericht ordnete auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung des Mietkautionsguthabens an. Die Schuldnerin beantragte die Freigabe des Guthabens, da sie damit das Darlehen ihrer Tochter zurückzahlen wolle.

Entscheidung:

Grundsätzlich unterliege der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, der aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses bestehe, dem Insolvenzbeschlag. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliege. Dies ergebe sich jedoch nicht aus § 850i I 1 Fall 2 ZPO, da es sich bei der Mietkautionsrückzahlung nicht um unpfändbare sonstige Einkünfte des Schuldners handele. § 850i I 1 Fall 2 ZPO erfasse sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte, unter die die Kautionsrückzahlung nicht falle. Die Freigabe des Mietkautionsguthabens könne auch nicht auf § 765a ZPO gestützt werden, da hierfür die Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt sein müssten. Das Interesse der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung des Darlehens, das ihr von ihrer Tochter gewährt wurde, zu verwenden, begründe keine sittenwidrige Härte. Im Einzelfall könne sich die Unpfändbarkeit des Mietkautionsdarlehens bei SGB II Empfängern daraus ergeben, dass das Mietkautionsguthaben als Einkommen des Schuldners die Leistungen nach dem SGB II mindere. In so einem Fall sei eine Pfändung unzulässig, da sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolge, die dem Leistungsbezieher in erster Linie sein Existenzminimum sichern sollten. Insoweit habe das Insolvenzgericht die Frage zu klären, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar und somit nicht unter die Insolvenzmasse falle, weil es anspruchsmindernd auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

In seinem Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen der Mietkautionsrückzahlungsanspruch unter den Insolvenzbeschlag fällt. Außerdem stellt er klar, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht zu den sonstigen, von dem Schuldner selbst erwirtschafteten Einkünften i.S.d. § 850i ZPO zählt.

 

← zurück zur Übersicht

Veröffentlicht am | Veröffentlicht in Allgemein