Gläubigerbenachteiligung

Eine Gläubigerbenachteiligung ist dann gegeben, wenn eine Rechtshandlung des Schuldners entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist, schmälert. Durch die Rechtshandlung des Schuldners müssen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert worden sein. Ein Anfechtungsgrund kann durch unmittelbare oder mittelbare Gläubigerbenachteiligung angenommen werden. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn der Schuldner die zur Gläubigerbenachteiligung führende Handlung selbst vornimmt. Wird die Anfechtungshandlung nicht durch den Schuldner direkt, sondern durch einen Dritten, bspw. auf Anweisung des Schuldners vorgenommen und führt zur einer Verringerung des schuldnerischen Vermögens, handelt es sich um eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.

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