Wird die Forderung des Insolvenzgläubigers befriedigt und das Insolvenzverfahren daraufhin eingestellt, sind in die Berechnung der Verwaltervergütung auch jene Anfechtungsansprüche einzubeziehen, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich wären.
BGH, Beschluss vom 14.02.2019 – IX ZB 25/17
Sachverhalt:
Über den Nachlass der verstorbenen Erblasserin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen machte der Insolvenzverwalter gegen die Tochter und Alleinerbin einen Rückgewährungsanspruch wegen Schenkungsanfechtung geltend, da diese nach dem Tod ihrer Mutter Zahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen erhalten hatte. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht hatte sie jedoch nicht. Die Forderung des alleinigen Insolvenzgläubigers wurde durch die Tochter befriedigt. Daraufhin nahm dieser seine Anmeldung zurück. Die Tochter beantragte die Einstellung des Verfahrens beim Insolvenzgericht. Bei der Berechnung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters wurde auch der Anfechtungsanspruch berücksichtigt. Hiergegen erhob die Tochter Beschwerde, mit der sie die Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters begehrt.
Entscheidung:
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass vor Einstellung des Verfahrens die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden müsse. Diese bestimme sich nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hierbei seien auch Vermögenswerte, die nicht verwertet wurden mit einzuberechnen. Diese seien mit dem bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös einzubeziehen. Das gelte jedoch nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich gewesen wäre. Sofern Vermögen nicht verwertet worden sei, weil eine Befriedigung der Gläubiger ohnehin erreicht werden konnte, sei der Wert dieses Vermögens nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies gelte nicht für bereits realisierte Ansprüche; diese seien vollständig bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auch eine vorherige Befriedigung der Insolvenzgläubiger führe nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Berechnungsgrundlage. Andernfalls könne mit der Befriedigung einzelner Forderungen die Vergütung des Insolvenzverwalters immer auf die Mindestvergütung reduziert werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Anfechtungsanspruch wegen Gläubigerbenachteiligung entstanden. Eine einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung könne nur durch die Rückgabe des anfechtbaren Gegenstands beseitigt werden.
Bedeutung für die Beratungspraxis:
Mit seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung nicht zur Disposition der Schuldner steht, die ansonsten systemwidrig nach Belieben Forderungen befriedigen könnten, um die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu reduzieren. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und stellt vielmehr klar, dass auch nicht realisierte Forderungen aus Anfechtungsansprüchen bei der Berechnung der Verwaltervergütung beachtet werden müssen.