Nachträgliche Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend

Die Rechtskraft des § 178 III InsO steht einer nachträglichen Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend nicht entgegen.

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Sachverhalt:

Eine Gläubigerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 61.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Anspruch wurde in voller Höhe unter dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Insolvenztabelle festgestellt. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantrage die Gläubigerin die Feststellung, dass ein Teilbetrag der Forderung in Höhe von 20.000 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Die Schuldnerin widersprach dieser Feststellung.

Entscheidung:

Die Forderung der Gläubigerin durfte als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle festgestellt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Forderung zuvor bereits mit dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Tabelle festgestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger kann, wenn sie es zunächst versäumt hat, ihre Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies nachholen. Das gilt auch dann, wenn die Forderung zunächst aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. Den Schuldnern steht in so einem Fall die Möglichkeit offen gegen die nachträgliche Anmeldung Widerspruch zu erheben. Dem Gläubiger steht es daraufhin zu Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrunds, gem. § 184 InsO zu erheben.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Bei der Entscheidung des OLG Köln stand eine prozessrechtliche Frage im Vordergrund. Das Gericht sprach sich in seinem Urteil dafür aus, dass die Rechtskraft des § 178 III InsO einer nachträglichen Änderung des Forderungsgrunds nicht entgegensteht. Die Begründung entspricht der Rechtsprechung des BGH, der eine nachträgliche Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung als zulässig erachtet.

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