Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Entgeltzahlung für Energielieferungen

Die Fälligkeit des Anspruchs eines Energielieferanten gegenüber dem Verbraucher auf Entgeltzahlung richtet sich nach der Rechnungstellung durch den Lieferanten.

BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 224/18

Sachverhalt:

Der Schuldner lebte im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2012 in einer Wohnung, in der er durch ein Energieunternehmen mit Strom beliefert wurde. Mit Jahresabrechnungen von April und Mai 2013 rechnete das Energieunternehmen den Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von 1.313,09 € ab. Der Schuldner leistete hierauf keine Zahlung und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Energieunternehmen hat über die Forderung einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Schuldner im November 2016 zugestellt wurde.

Entscheidung:

Die Ansprüche des Energieunternehmens gegen den Schuldner auf Entgeltzahlung seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner im November 2016, gem. § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt worden. Für Ansprüche des Energieunternehmens sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren i.S.d. §§ 195, 199 BGB maßgeblich, da für Energieversorgungsverträge keine gesonderte Verjährungsfrist mit einem konkreten Zeitraum vorgesehen sei. Diese Frist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anzuknüpfen sei demnach an die Entstehung des Anspruchs. Entstanden sei ein Anspruch dann, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Voraussetzung hierfür sei die Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit der Forderung hänge hier von der gesetzlichen Regelung des § 17 I Stromgrundversorgungsverordnung ab. Danach sei die Fälligkeit der Forderung von der Erteilung einer Rechnung durch das Energieunternehmen abhängig. Nach der Vorschrift würden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Hiervon ausgehend habe die dreijährige Verjährungsfrist erst nach dem Zugang der Rechnungen von April und Mai 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und nicht vor dem 31.12.2016 geendet. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht daraus, dass das Energieunternehmen die Abrechnungen erst spät erstellte, vorliegend nach 2,5 Jahren. Hier liege ein Verstoß gegen § 40 IV EnWG vor. Danach habe das Energieunternehmen sicherzustellen, dass der Verbraucher die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalte. Dieser Verstoß habe aber keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpfe sich darin, die Voraussetzungen zu normieren, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regierungsbehörde Sanktionen erlassen werden könnten. Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Forderung.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass die Ansprüche eines Energieunternehmens gegenüber dem jeweiligen Verbraucher erst mit Abrechnung durch das Energieunternehmen fällig werden. Auf den Verbrauchszeitraum komme es demnach nicht an. Die Regelung des § 40 IV EnWG, wonach eine Abrechnung seitens des Stromlieferanten binnen sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu stellen ist habe auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss.

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