Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren

1. Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligend i.S.v. §129 InsO, wenn das gepfädete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. §261 Abs.1 StGB stammt.2. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. §131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt.3. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. §143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht.OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2006 - 27 U 169/05