Forderungen aus Steuerstraftat als ausgenommene Forderungen gem. § 302 InsO

Eine angemeldete Forderung wegen unerlaubter Handlung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung spätestens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegt.

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 – 7 U 58/17

Sachverhalt:

Das Finanzamt meldete 2015 in dem Insolvenzverfahren des Klägers Steuerforderungen als ausgenommene Forderungen zur Tabelle an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Schlusstermin fand im September 2016 statt und die Wohlverhaltensphase läuft noch bis zum Jahr 2021. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen der streitgegenständlichen, ausgenommenen Forderung fand erst im Januar 2018 statt. Deshalb war es zwischen den Beteiligten streitig, ob die Steuerforderung des Finanzamts von der Wirkung der Restschuldbefreiung erfasst wird, weil die rechtskräftige Verurteilung nicht bis zum Schlusstermin des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat oder ob eine rechtskräftigte Verurteilung bis zur Entscheidung über die Restschuldbewilligung für die Wirkung des § 302 InsO ausreichend ist.

Entscheidung:

Das OLG entschied, dass die Verurteilung des Klägers vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtzeitig erfolgte, die Feststellungsklage des Klägers hatte keinen Erfolg, denn die rechtskräftige Verurteilung müsse nicht bereits zum Schlusstermin vorliegen. Eine rechtskräftige Verurteilung zum Zeitpunkt der Anmeldung der Forderung sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich insbesondere aus § 174 II InsO, wonach der Gläubiger bei Anmeldung der Forderung nur die Tatsachen vortragen müsse, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergebe, dass der angemeldeten Forderung eine Steuerstraftat zugrunde liege. Das zusätzliche Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung aus § 302 Nr. Alt. 3 InsO sähe § 174 II InsO gerade nicht vor.

Die rechtskräftige Verurteilung müsse demnach spätestens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfolgen. Der Schuldner sei durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung und den Hinweis nach § 175 II InsO hinreichend geschützt. Würde man auf den Zeitpunkt des Schlusstermins abstellen, seien nur diejenigen Steuerstraftäter erfasst, deren Strafverfahren schnell abgeschlossen worden sei. Dies seien meist diejenigen Strafverfahren, die nur einen begrenzten Steuerschaden, bei einfachem Sachverhalt, zum Gegenstand haben würden. Steuerhinterziehern würde zudem die Möglichkeit eingeräumt, die Rechtskraft ihrer Verurteilung bis nach dem Schlusstermin zu verzögern. Insofern würden Steuerstraftäter mit größerer krimineller Energie und größerem Aufwand bevorzugt.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Die Auslegung des OLG Hamm zum § 302 InsO hat weitreichende, vor allem wirtschaftliche Konsequenzen für die Lage des Schuldners. Der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung ist umstritten und bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik.

 

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