Keine Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Rechtsmittelmöglichkeiten bei Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 305 III InsO

Tritt die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO wegen fehlender formaler Voraussetzungen ein, kann der Schuldner hiergegen kein Rechtsmittel einlegen. Ihm bleibt die Möglichkeit, jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 – 330 T 14/19

Sachverhalt:

Der Schuldner reichte im Dezember 2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim AG Hamburg ein. Alle eingereichten Unterlagen sind von dem Berufsbetreuer des Schuldners unterzeichnet worden. Das AG Hamburg forderte den Schuldner auf, die Unterlagen, insbesondere die Abtretungserklärung selbst zu unterzeichnen oder durch das Betreuungsgericht genehmigen zu lassen. Der Schuldner kam der Aufforderung nicht nach, wobei der Berufsbetreuer hierzu erläuterte, dass der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung des Insolvenzverfahrens zu erfassen und deshalb nicht unterschreiben könne. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts wurde auch nicht eingeholt. Im Januar 2019 erklärte das AG Hamburg den Eröffnungsantrag des Schuldners gem. § 305 III InsO als zurückgenommen. Hiergegen erhob der Schuldner Beschwerde.

Entscheidung:

Das LG Hamburg erklärte in seinem Beschluss, dass die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO kraft Gesetzes eintrete, soweit der Schuldner Aufforderungen des Insolvenzgerichts, fehlende Bestandteile des Eröffnungsantrags nachzureichen, innerhalb der Frist von einem Monat nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, da der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, die Abtretungserklärung eigenständig zu unterschreiben, bzw. eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht einzuholen, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde des Schuldners sei unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die eingetretene Rücknahmefiktion von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen sei und somit nicht möglich sei. Dies sei auch verfassungsgemäß, da das Insolvenzgericht lediglich formelle Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt habe und der Schuldner jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen könne. Eine Anfechtung nach § 34 I InsO analog käme hier nicht Betracht, da diese nur zur Anwendung gelange, wenn die vom Gericht gestellten Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners nicht erfüllbar seien, da die Rücknahmefiktion in einem solchen Fall der Ablehnung der Insolvenzeröffnung gleichkäme. Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Hamburg aber keine unerfüllbaren Anforderungen an den Schuldner gestellt. Es sei Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eröffnungsantrags, dass die Abtretungserklärung entweder von dem Schuldner selbst, soweit dieser psychisch und physisch hierzu in der Lage sei, unterzeichnet werde oder durch das Betreuungsgericht genehmigt werde.

Bedeutung für die Beratungspraxis:

Das LG Hamburg macht in seinem Beschluss deutlich, dass die Abtretungserklärung eines unter Betreuung stehenden Schuldners von diesem persönlich zu unterzeichnen ist. Die Unterschrift des Betreuers allein genügt den Anforderungen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Gleichzeitig stellt das LG Hamburg klar, dass ein Rechtsmittel gegen die Rücknahmefiktion des § 305 III InsO nach der InsO nicht vorgesehen ist und nicht rechtsmittelbedürftig ist, da für den Schuldner weiterhin die Möglichkeit bestehe, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

 

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