Gläubigerbenachteiligung durch Vergabe eines zinslosen Darlehens des Insolvenzschuldners

Die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung bei der Vergabe eines zinslosen Darlehens durch den Insolvenzschuldner ist nur dann möglich, wenn die dem Darlehensnehmer verschaffte Nutzung des Kapitals das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.

BGH, Urteil vom 15.11.2018 – IX ZR 229/17

Sachverhalt:

Der Schuldner gewährte dem Beklagten auf der Grundlage dreier Darlehensverträge in den Jahren 2011-2013 drei zinslose Darlehen, die der Beklagte in Teilbeträgen vollständig zurückzahlte. Im Juni 2014 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte den Beklagten durch Insolvenzanfechtung dazu auf, nachträglich Zinsen auf die Darlehen zu entrichten. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass er durch die unentgeltliche Leistung nicht mehr bereichert sei.

Entscheidung:

Der BGH entschied, dass die Darlehensgewährung des Schuldners grundsätzlich eine anfechtbare Rechtshandlung, als Mittelüberlassung auf Zeit, nach § 134 InsO darstelle. Eine Gläubigerbenachteiligung liege dann vor, wenn die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners die Schuldenmasse vermehre oder die Aktivmasse verkürze. Insbesondere dann, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung günstiger gestaltet wäre. Von einer Gläubigerbenachteiligung sei aber dann nicht auszugehen, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlasse. Ein solches Unterlassen sei nicht anfechtbar, da es lediglich die Mehrung des Schuldnervermögens verhindere und nicht die Minderung dessen mit sich ziehe. Die anfechtbare Handlung sei hier also nicht das Unterlassen einer Zinsabrede, sondern die Auszahlung des Darlehens als Handlung. Es sei darauf abzustellen, wie der Schuldner während der Zeit der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der verliehenen Gelder mit diesen verfahren wäre. Der Anfechtungsgegner könne sich also durchaus darauf berufen, dass der Schuldner die verliehenen Mittel auch ansonsten nicht wirtschaftlich eingesetzt hätte. Da es andernfalls wieder zur Vermehrung der Insolvenzmasse durch Vermögensvorteile käme, die sie anderweitig nicht erlangt hätte. Von dieser Überlegung auszunehmen seien die gewerblich tätigen Schuldner, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese die Möglichkeit hätten, Nutzungsvorteile zu erzielen. Erheblich für die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung wäre aber, wenn der Schuldner die Mittel privat anderweitig gewinnbringend angelegt hätte.

Zusammenfassend stellte der BGH in dieser Entscheidung klar, dass das Aktivvermögen des Schuldners nicht gezwungener Maßen um die Nutzungsvorteile verkürzt ist, wenn der Schuldner einem Dritten ein zinsloses Darlehen überlässt, das dieser auch wieder zurückzahlte.

Praxishinweis:

Mit der Entscheidung verdeutlicht der BGH, dass auch die unentgeltliche Überlassung von Kapital eine anfechtbare Rechtshandlung i.R.d. Insolvenzanfechtung darstellen kann. Außerdem führt er auf, inwiefern darlehensweise verliehene Gelder in den geschäftlichen Bereich eines Schuldners fallen und inwieweit hierzu verschiedene Indizien aus dem Verhalten des Schuldners gezogen werden können.

Gleichzeitig zieht diese Möglichkeit verschiedene prozessuale Schwierigkeiten mit sich, sodass die vorgetragenen Alternativen hinsichtlich der Verwendung des Kapitals des Schuldners zunächst ermittelt werden müssen und ggfs. mit geeigneten Mitteln bewiesen werden müssen.

 

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